Russland: Behörden warnen vor Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen am 31. Januar

Die russischen Strafverfolgungsbehörden haben ihre Bürger davor gewarnt, an den nicht genehmigten Kundgebungen teilzunehmen, die für den 31. Januar geplant sind. Provokative Zusammenstöße mit der Polizei könnten Grund für strafrechtliche Konsequenzen sein.

Das russische Innenministerium hat vor möglichen Provokationen gewarnt, die zu Zusammenstößen zwischen den Teilnehmern der nicht genehmigten Kundgebungen am 31. Januar und den Ordnungskräften der Behörde führen könnten. Das teilte die Sprecherin des Ministeriums Irina Wolk am Freitag mit.

Ihr zufolge ist der Zweck der organisierten Provokationen, Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitsbeamten zu provozieren. Sie erklärte:

"Unterabteilungen des russischen Innenministeriums und andere Strafverfolgungsbehörden werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Ordnung an den Orten der öffentlichen Veranstaltungen aufrechtzuerhalten."

Wolk merkte an, dass die örtlichen Organe des russischen Innenministeriums Informationen darüber erhielten, dass die Organisatoren der für den 31. Januar geplanten nicht sanktionierten Aktionen ihre Anhänger dazu auffordern, sich aggressiv gegenüber den Ordnungshütern zu verhalten.

Zuvor waren im Internet Aufrufe aufgetaucht, an einer zweiten, nicht genehmigten Aktion zur Unterstützung des verhafteten Politbloggers Alexei Nawalny teilzunehmen, die ebenfalls am 31. Januar stattfinden soll.

Das russische Innenministerium warnte die Bürger, die am kommenden Wochenende an nicht genehmigten Kundgebungen teilnehmen wollen, vor möglichen strafrechtlichen Konsequenzen gemäß dem Paragrafen im Strafgesetzbuch über Massenunruhen. Dem schloss sich auch die russische Generalstaatsanwaltschaft an.

Die Behörde verkündete, dass provokative und gewalttätige Handlungen der Teilnehmer der ungenehmigten Kundgebungen, die für das Wochenende geplant sind, gemäß Artikel 212 des Strafgesetzbuches über Massenunruhen bestraft werden können. In diesem Artikel sind unter anderem Haftstrafen für die Organisation von Massenunruhen (acht bis 15 Jahre Gefängnis), das Anwerben von Teilnehmern (fünf bis zehn Jahre Gefängnis) und die Teilnahme an Massenunruhen (drei bis acht Jahre Gefängnis) vorgesehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft erinnerte daran, dass "die Beteiligung von Minderjährigen an rechtswidrigen Handlungen eine Straftat gemäß Artikel 150 des Strafgesetzbuches (Beteiligung eines Minderjährigen an der Begehung einer Straftat) darstellen kann".

Die Warnungen der Behörden wurden ausgesprochen, nachdem im Internet Aufrufe zur Teilnahme an illegalen Massenveranstaltungen am 30. und 31. Januar aufgetaucht waren.

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