Dies sei der Fall, wenn der Betroffene dort den Bedürfnissen, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden nicht nachkommen könne und die psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigt wären. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nach Ansicht der Richter allerdings nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führt.
Hintergrund sind mehrere Fälle, bei denen deutsche Gerichte den Gerichtshof um Auslegung der EU-Asylregeln gebeten hatten. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums schiebt Deutschland nach Ungarn, Griechenland und Bulgarien derzeit nur sehr begrenzt oder gar nicht ab. Es sei nicht sichergestellt, dass der Umgang mit den Migranten dort EU-Recht entspreche.
Der EuGH verwies am Dienstag darauf, dass das europäische Asylsystem auf dem Grundsatz den gegenseitigen Vertrauens beruhe. Es sei davon auszugehen, dass die von einem EU-Staat getroffene Entscheidung im Einklang unter anderem mit der EU-Grundrechte-Charta stehe. (dpa)
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