Niederlande: Bartträger verliert Klage vor Sozialgericht

Ein Moslem ist mit seiner Klage gegen Leistungskürzungen vor einem niederländischen Gericht gescheitert. Dem Mann wurde eine Stelle im Bereich der Asbestentfernung angeboten, wofür er seinen Bart schneiden und sich hätte rasieren müssen. Da er die Rasur aus religiösen Gründen verweigerte wurden alle Sozialleistungen an ihn und seine Frau für einen Monat suspendiert.

Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und machte geltend, dass die Einstellung der Leistungen eine Verletzung des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle. Dieser schützt das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Das Gericht erwiderte jedoch, dass die Asbestpartikel in seinem Bart steckenbleiben und eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten. Außerdem würde seine Gesichtsbehaarung die Wirkung der Atemmaske reduzieren. Das Berufungsgericht stellte zwar fest, dass die vorinstanzliche Entscheidung eine Rechtsverletzung der Religionsfreiheit darstelle, das Tragen der Schutzmaske aus Gesundheitsgründen jedoch erforderlich gewesen sei und das Gericht somit richtig gehandelt habe.

In der Urteilsfindung erwogen die Richter ebenfalls, dass der Mann angesichts seiner Vorgeschichte, die unter anderem Haft, psychische Probleme und Spielsucht einschließen, keinerlei Chance auf dem Arbeitsmarkt hat.

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