Ein psychologisch-neurologisches Gutachten ergab, dass der Mann dem Drang, "exzessiv zu spielen" nicht widerstehen konnte. Somit handele es sich um eine "partielle Geschäftsfähigkeit" bezüglich des Glücksspielverhaltens. Das Gericht berücksichtigte die Stellungnahme der Experten und erklärte die geschlossenen Glücksspielverträge für unwirksam.
Der Rechtsvertreter der beklagten Partei legte eine Berufung ein.
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