Das BAMF hatte argumentiert, dass Sami A. seit seiner Abschiebung aus Deutschland in Tunesien nicht gefoltert worden sei und somit die Bedenken des Gerichts unbegründet seien. Die Richter schlossen sich dieser Sichtweise nicht an. Nach ihrer Ansicht hat sich die Menschenrechtslage in dem nordafrikanischen Land in den zurückliegenden Wochen nicht geändert. Für Sami A. bestehe weiterhin "beachtliche Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung", heißt es in der Begründung. (dpa)
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