Urteil: Asylbewerber darf Bamf wegen Untätigkeit verklagen

Asylbewerber können das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) verklagen, wenn das Amt monatelang nicht über ihren Asylantrag entscheidet. Nach drei Monaten habe der Flüchtling das Recht, Untätigkeitsklage gegen das Amt zu erheben, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. (Az.: BVerwG 1 C 18.17)

Konkret ging es um den Fall einer Frau aus Afghanistan, die im Oktober 2014 einen Asylantrag gestellt hatte. Nachdem das Bamf sie 22 Monate lang nicht angehört hatte, erhob die Frau Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg.

Die Asylbewerberin habe ein Rechtsschutzbedürfnis, dass die Behörde tätig werde, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Über den Ausgang des Asylverfahrens müsse das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall jedoch nicht entscheiden. (dpa)

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