Der Vater des damals 13 Jahren alten Schülers hatte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erhoben. Das Amtsgericht musste sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) erneut mit dem Fall befassen. In einem ersten Verfahren hatte das Amtsgericht das Bußgeldverfahren aus formalrechtlichen Gründen eingestellt, die aber nach Ansicht des OLG nicht zutrafen.
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Nach Ansicht der Richterin handelte es sich bei dem kurzen Besuch im Juni 2016 nicht um Religionsunterricht, sagte der Sprecher. Es habe währenddessen keine Indoktrination und keine Werbung für den Islam gegeben. Die Richterin berief sich demnach bei ihrer Entscheidung am Mittwoch auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (dpa)