EU-Gericht: "Fack Ju Göhte" zu vulgär - kein Markenschutz

Im Kino war die Filmtrilogie "Fack Ju Göhte" mit Elyas M'Barek und Jella Haase ein Riesenerfolg - als Marke etwa für Spiele und Schmuck darf der Titel nach einem Urteil des EU-Gerichts aber nicht genutzt werden. Der englische Ausdruck "fuck you" (deutsch: "fick dich") und damit der gesamte Titel sei vulgär, urteilten die Luxemburger Richter am Mittwoch (Rechtssache T-69/17). Nichtsahnende Verbraucher könnten schockiert werden.

Das letzte Wort ist in dem Fall möglicherweise aber noch nicht gesprochen. Ob weitere rechtliche Schritte folgen, ließ der Anwalt der klagenden Constantin Film GmbH auf Anfrage zunächst offen.

Den Richtern des EU-Gerichts - der untergeordneten Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der als letzte Instanz noch über den Fall entscheiden könnte - ging dies alles zu weit. Die Tatsache, dass "Fack Ju Göhte" seit dem Kinostart von Millionen Menschen gesehen worden sei, bedeute nicht, dass Verbraucher nicht an dem angemeldeten Titel Anstoß nähmen, urteilten sie weiter.

Constantin Film hatte im Jahr 2015 versucht, "Fack Ju Göhte" als Marke schützen zu lassen. Das zuständige Amt für geistiges Eigentum lehnte das aber ab, mit der Begründung, es verstoße gegen die guten Sitten. Das Amt befand, dass Verbraucher in Deutschland und Österreich die Aussprache von "Fack Ju" wie den englischen Kraftausdruck "fuck you" wahrnähmen. Auch die Verballhornung "Göhte", mit der ein hoch angesehener Schriftsteller wie Johann Wolfgang von Goethe verunglimpft werde, lenke vom verletzenden Charakter der Beschimpfung "Fack Ju/fuck you" nicht ab, entschied das Amt weiter.

Diese Einschätzung bestätigte das EU-Gericht nun. Würden Produkte des alltäglichen Gebrauchs mit dem Titel versehen, wären Verbraucher etwa beim normalen Einkauf mit ihm konfrontiert, befanden die Richter. Es sei nicht erwiesen, dass sie dann in der Marke den Titel eines erfolgreichen Film erkennen und das Ganze als Scherz auffassen würden. Dieses Argument hatte Constantin Film ursprünglich vorgebracht.

Bei der Beurteilung der Anstößigkeit des Titels müssten zudem "die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden", führten die Richter weiter aus. 

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