Medienberichte: Genesenenstatus soll nun wieder 180 Tage gelten – oder doch nicht?

Mehr Corona-Wirrwarr aus Berlin: Zwar hat der Bundestag seine hausinterne Regelung gerade erst der im Januar verkürzten Dauer angepasst, doch Medienberichten zufolge soll der Genesenenstatus wieder 180 Tage gelten. Auch ein bayerisches Verwaltungsgericht verwirft die Kürzung auf 90 Tage.

Presseberichten zufolge könnte der Genesenenstatus doch wieder auf sechs Monate ausgedehnt werden. Dies berichtete die Deutsche Apothekerzeitung (DAZ) auf ihrem Onlineportal. Da auch Apotheken Genesenenzertifikate ausstellen dürfen und dafür eine eigene Software verwenden, ist die anstehende Neuregelung für Pharmazeuten von praktischer Relevanz.

Apotheken orientieren sich an EU-Vorgaben

Das entsprechende interne Onlineportal der Apotheken scheint bereits auf die neue Geltungsdauer der Genesenenzertifikate von wieder 180 Tagen angepasst worden zu sein. Dies entspreche auch den EU-Vorgaben.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte Mitte Januar 2022 per Verordnung die Definition des Genesenenstatus geändert und für dessen Geltungsdauer auf die Webseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen. Demnach sollte der Genesenenstatus nur noch für 90 Tage gelten. Die Entscheidung war teilweise auf Unverständnis gestoßen und hatte heftige Kritik ausgelöst, da Genesene gegenüber Geimpften über einen besseren Immunschutz verfügen.

Wie die DAZ schreibt, wurde dabei jedoch übersehen, dass die RKI-Regelung nur diejenigen betraf, die weder "vor oder nach ihrer durchgemachten Infektion geimpft wurden". Die Vorgaben der EU sehen jedoch auch für Ungeimpfte eine Frist von 180 Tagen vor. Das bedeutet, dass die Apotheken sich bei der Ausstellung der Genesenenzertifikate nicht an den Vorgaben des RKI orientieren, sondern an EU-Recht.

Verwaltungsgericht kassiert Verkürzung

Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion ist nach Ansicht des bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach in der jetzigen Form nicht zulässig. Das Gericht gab am Freitag den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Demnach gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst jedoch nur für die beiden Antragsteller (Az. AN 18 S 22.00234).

Wie ein Sprecher des Ansbacher Gerichts erläuterte, hatten die Richter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Ihre Kritik richtete sich insbesondere darauf, dass die neue Verordnung keinen konkreten Zeitraum mehr benennt, sondern bezüglich der Gültigkeitsdauer auf die RKI-Internetseite verweist. Gerichtssprecher Timm Waldmann äußerte die Bedenken der Kammer:

"Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution."

Damit sah das Gericht die Neuregelung bereits aufgrund dieses Vorgehens als unzulässig an. Die Richter verzichten daher auf eine Prüfung, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist. Allerdings kann gegen den Beschluss noch Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingelegt werden.

Dafür verkürzt Bundestag nun auf 90 Tage

Was die Genesenen-Regelung betrifft, so scheint sich die Praxis in Deutschland zunehmend in Widersprüche zu verstricken. Gerade erst hat der Bundestag seine umstrittene Genesenenregelung für den Zugang zum Plenarsaal und zu Ausschusssitzungen angepasst. Ab dem morgigen Montag soll auch dort der Genesenenstatus nur noch drei und nicht mehr sechs Monate gelten, wie die Bundestagsverwaltung am Donnerstag mitteilte. Der Bundestag hatte die Änderung des RKI von Mitte Januar nicht übernommen, sondern noch die frühere Sechs-Monats-Frist angewendet. Die neue Regelung soll nun zunächst bis zum 13. März gelten.

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(rt/dpa)