Baden-Württemberg: Gericht kippt 2G-Regel an Hochschulen

Wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschied, darf ungeimpften Studenten nicht pauschal der Zutritt zur Uni verwehrt werden. Die unabhängig von der Hospitalisierungsinzidenz geltende Verordnung widerspreche dem Bundesgesetz, so der VGH.

In Baden-Württemberg wird die 2G-Regel an Hochschulen ab der kommenden Woche außer Kraft gesetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim am Freitag mitteilte, sei es "voraussichtlich rechtswidrig", dass ungeimpfte Studenten durch das "Einfrieren der Alarmstufe II" der Corona-Verordnung vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden. Geklagt hatte ein ungeimpfter Student, der auch keinen Genesenenstatus hatte.

Die grün-schwarze Landesregierung hatte aus Sorge um die Omikron-Variante des Coronavirus die Alarmstufe II in der Corona-Verordnung vorerst bis Februar beibehalten und damit die Grenzwerte für die Belastung der Krankenhäuser bis Ende Januar außer Kraft gesetzt. Doch das Einfrieren der Stufe widerspricht nach Einschätzung des VGH dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.

Der VGH stellte ebenfalls klar: Eine solche Vorschrift, die ausdrücklich unabhängig von der Hospitalisierungsinzidenz solche Zulassungsbeschränkungen vorgebe, stehe nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Erhebliche Grundrechtseinschränkungen könnten nicht abgekoppelt von dieser Inzidenz angeordnet werden. Für die Betroffenen bedeute diese Regel einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausbildungsfreiheit. Der Beschluss ist unanfechtbar, betrifft aber nur den Studienbetrieb an Hochschulen in Baden-Württemberg. Eine Sprecherin des Staatsministeriums erklärte am Freitag der dpa in Stuttgart, die VGH-Entscheidung betreffe zunächst nur die Corona-Verordnung zum Studienbetrieb.

"Wir werden die Corona-Hauptverordnung aber wie ohnehin geplant in der kommenden Woche aktualisieren und das 'Einfrieren' der Alarmstufe II, das explizit als Übergangslösung bis maximal 1. Februar gestaltet war, beenden."

Der VGH wies auch darauf hin, dass bei ihm weitere Verfahren gegen das Einfrieren der Alarmstufe II in anderen Bereichen anhängig sind, über die noch nicht entschieden wurde.

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