von Bernhard Loyen
Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V. (ADAC), erfährt im Verlauf dieser Woche als Versicherungsunternehmen erhöhte Aufmerksamkeit, durch eine in den sozialen Medien kontrovers geführte Diskussion darüber, ob der ADAC im Jahre 2020 seinen Richtlinien der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, um einen Satz modifiziert hat. Der Satz des Anstoßes, in der Rubrik "Wann leistet die Unfallversicherung des ADAC? Wann leistet sie nicht?" lautet: "Impfschäden aufgrund angeordneter Massenimpfungen". Allgemeine Versicherungsbedingungen (abgekürzt: AVB) sind im Versicherungswesen den Versicherungsverträgen zugrunde gelegte Vertragsbedingungen, die der Versicherer (der Verwender) dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Usprungs-Tweet, der die Diskussion startete, lautet:
Aufgrund der sich abzeichnenden Dynamik in den sozialen Medien, schaltete sich der ADAC in die erhitzte Forendiskussion ein und bestätigte Inhalte formulierter Kritik, dass der Hinweis auf den Passus, demnach keine Neuerung jüngster Zeit darstelle:
Die Bedeutung, also Aussage, kann sich hinsichtlich des Hinweises auf die Datierung, nur auf die "Massenimpfungen" der Grippe - oder Masernimpfungen in Deutschland beziehen, müsste jedoch auch aufgrund der aktuellen "Massenimpfungen" die Corona-Thematik theoretisch mit abdecken. Wie sieht die generelle Situation eines Versicherungsanspruchs, bei Impfschäden in Zeiten der Schutzimpfung gegen COVID-19 aus? Die Seite Die Deutschen Versicherer (GDV) informierteim Mai des Jahres 2021:
"In der Unfallversicherung kommt es bei Impfschäden auf den Vertrag an. In der Unfallversicherung sind Impfschäden standardmäßig nicht mitversichert – daran hat auch die Corona-Pandemie nichts geändert. Denn Infektionen sind in der Regel in der Unfallversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch solche mit Sars-COV-2."
Eine Corona-Erkrankung oder allein die Impfung dagegen wären "keine pauschalen Ausschlussgründe für die Leistung von Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen", so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im genannten Artikel:
"Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit COVID-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber."
Wie die Netz-Diskussion nun zeigt, sollte das berüchtigte Kleingedruckte jedoch vor Abschluss nun sehr genau erfragt, bzw. aufgrund aktueller Notwendigkeit erneut nachgelesen werden. Im März 2021 titelte der NDR: "Impfschaden-Versicherung: Das Geschäft mit der Corona-Angst". Der Artikel berichtete, dass im letzten Jahr insbesondere in sozialen Netzwerken sich zahlreiche Beiträge von Versicherungsagenturen gefunden hätten, "in denen empfohlen wird, im Zusammenhang mit einer Impfung über den Abschluss einer Unfallversicherung nachzudenken oder bestehende Unfallversicherungen zu "optimieren". Philipp Rehberg von der Verbraucherzentrale Niedersachsen kritisierte vor gut einem Jahr:
"Versicherungen gießen damit Öl ins Feuer der derzeit geführten Debatten über die Sicherheit der Corona-Impfstoffe"
Kritiker der politisch anvisierten Impfpflicht, erinnern regelmäßig an die gewagte Aussage des heutigen Gesundheitsministers, im August 2021 noch "Gesundheitsexperte der SPD":
Gegenüber den eindeutig formulierten Richtlinien beim ADAC, finden sich als Gegenbeispiel auch solche Formulierungen, wie bei dem Versicherungsunternehmen InterRisk. Unter "Punkt G: Schutzimpfung gegen COVID-19", in der "Klausel 0754: Gesundheitsschaden durch Schutzimpfung gegen COVID-19" lautet die Sachlage: "In Erweiterung von § 1 Nr. 3.3 der Bedingungen zur Unfallversicherung "XXL" gilt als Unfallereignis auch ein Gesundheitsschaden durch Schutzimpfung gegen COVID-19, wenn die versicherte Person dadurch eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung (Impfschaden) erleidet".
Das ZDF informierteim Mai 2021: "Infektionsschutzgesetz-Update-Staat haftet bei Impfschäden". Der Beitrag informiert: "Eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die heute im Bundesrat verabschiedet wurde, stellt nun jedoch klar: Der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden gilt generell bei allen Schutzimpfungen gegen das Coronaviurs." Diese gesetzliche Regelung gilt rückwirkend seit dem Start der Impfkampagne am 27. Dezember 2020, so damalige Informationen des Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage von ZDFheute. Im ZDF-Beitrag heißt es weiter: "Das Besondere bei einer Staatshaftung...:
"Ein Zusammenhang des Schadens mit der Impfung müsse nicht eindeutig bewiesen werden, anders als sonst im Haftungsrecht, erklärt Britta Konradt. "Es muss nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit geben, dass die Impfung zu dem Schaden geführt hat, so die Rechtsanwältin und Ärztin."
Der ZDF-Beitrag endet mit dem Hinweis: "Bei einem Impfschaden kommt zunächst die Krankenkasse oder die private Krankenversicherung für die Behandlungskosten auf." Der NDR-Artikel empfiehlt: "Wer trotz allem eine Unfallversicherung abschließen möchte, sollte die Versicherungsbedingungen genau prüfen."
Zum Ende der Woche wurde die kontrovers diskutierte Formulierung: "Impfschäden aufgrund angeordneter Massenimpfungen" seitens des ADAC erst aus den Vertragsbedingungen entfernt, um sie nach medialer Aufmerksamkeit wieder hinzuzufügen. Der ADAC äusserte sich mit der Klarstellung: "Alle Impfschäden, die nicht im Zusammenhang mit staatlich angeordneten Massenimpfungen stehen, sind versichert."Ein Antwort-Tweet plus die Bestätigung des Social-Media-Teams des ADAC, fässt die aktuelle Gesamtlage zusammen:
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