Die Berliner Polizei erkennt den Querdenken-Aktivisten Markus Haintz nicht als Journalisten an. Das Berliner Verwaltungsgericht lehnte bereits am Freitag einen entsprechenden Eilantrag des Ulmer Rechtsanwalts ab, wie die Morgenpost am Montag berichtet.
Haintz, eine der bekanntesten Persönlichkeiten der Corona-Maßnahmenkritiker, die in der Vergangenheit an mehreren Demonstrationen in Berlin teilgenommen, von dort Videos live über seine Social-Media-Kanäle gestreamt hatte und bereits tätlich von einer "Antifa"-Demonstrantin attackiert worden war, war am 28. August von Polizisten nicht durch eine Absperrung ins Regierungsviertel gelassen worden. Seinen Presseausweis hatten die Beamten nicht akzeptiert.
Der Anwalt wollte unter anderem gerichtlich feststellen lassen, dass "die Feststellung der Polizei Berlin, er sei kein Journalist", rechtswidrig gewesen sei. Diesen und weitere ähnlich lautende Anträge wies die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts bereits am Freitag als "sämtlich unzulässig" zurück.
Um Inhalte sei es dabei nicht gegangen, da der Antrag bereits an "formalen Fehlern" gescheitert sei. So wollte Haintz erreichen, dass er einer "grundsätzlich journalistischen Tätigkeit" nachgehe, wobei laut dem Gericht nicht deutlich wurde, was er mit "grundsätzlich" meine. Weiterhin sei die Berliner Polizei für eine pauschale Anerkennung seiner Presseberichterstattung gar nicht zuständig.
Die Berufsbezeichnung des Journalisten ist nicht rechtlich geschützt, sodass sich prinzipiell jeder als solcher bezeichnen kann. Der Berliner Polizeisprecher Thilo Cablitz sieht jedoch keinen Grund, Haintz als Pressevertreter zu akkreditieren. Der Beamte sagte:
"Es geht um Rechte und Privilegien, die der Presse vorbehalten sind. [...] Und wir sind uns als Polizei bewusst, dass wir deshalb gewisse Grenzen ziehen müssen."
So müsse niemand einen Presseausweis bei sich haben, wenn er parallel "geeignete Nachweise erbringt, dass er einer journalistischen Tätigkeit nachkommt", wie Calbitz weiter ausführt. Vielmehr gehe es darum, dass professionelle Journalisten eine berufsethische Selbstverpflichtung wie den Pressekodex einhalten. Haintz könne hingegen Laienrechte beanspruchen. Wer oder was als "professioneller Journalist" gelte und ob und wo Haintz gegen den Pressekodex verstoßen habe, darüber gab Calbitz keine Auskunft.
Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig. Haintz hat die Möglichkeit, dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
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