Medienbericht zu Maskenaffäre: Beteiligte könnten straffrei davonkommen

Die Bereicherung von Unions-Politikern mit Maskengeschäften hatte bundesweit für Schlagzeilen und Empörung gesorgt. Was aus Sicht des einfachen Bürgers ganz klar als Korruption einzustufen wäre, ist aber möglicherweise laut aktueller Gesetzeslage nicht zu beanstanden.

Die in die Maskenaffäre verwickelten CSU-Politiker Georg Nüßlein und Alfred Sauter könnten möglicherweise trotz des mutmaßlichen Korruptionsskandals straffrei davonkommen. Diese Vermutung äußerte die Süddeutsche Zeitung, der zufolge der Paragraf 108e des Strafgesetzbuches, der Haftstrafen in Höhe von bis zu fünf Jahren für in Korruption verwickelte Abgeordnete vorsieht, auf die Maskenaffäre möglicherweise nicht anwendbar sei.

In dem Fall dürften die Abgeordneten sogar auch noch das Geld behalten, das sie aus dem schattigen Geschäft "erwirtschaftet" haben. Die bayerischen Behörden müssten dann an Sauter jene 1,2 Millionen Euro und an Nüßlein die 660.000 Euro, die beschlagnahmt wurden, zurückzahlen. Nüßlein stünden zudem noch weitere 540.000 Euro zu, die er nicht erhalten hatte, weil sich zuvor die Generalstaatsanwaltschaft München aufgrund des Korruptionsverdachts eingeschaltet hatte.

Den anstehenden Entzug des Bundestagsmandats von Nüßlein würde das aber nicht beeinflussen, dennoch dürfte das kaum ein Trost sein für jene, die ein hartes Vorgehen bei diesem mutmaßlichen Korruptionsfall fordern.

Auch die Geschäftspartner der Abgeordneten könnten möglicherweise straffrei davonkommen. Insgesamt handele es sich um Provisionen und Honorare in Höhe von 11,5 Millionen Euro, berichtete die Süddeutsche Zeitung.

Die Möglichkeit, dass die in die mutmaßliche Korruptionsaffäre verwickelten Politiker von der Justiz verschont bleiben könnten, begründet sich darin, dass sich ein Abgeordneter dem Paragrafen 108e des Strafgesetzbuches zufolge nur dann strafbar macht, wenn sich die mutmaßliche Korruption "bei der Wahrnehmung seines Mandats" ereignet. Bereits 2014, noch vor der Einführung dieses Paragrafen, wurde bei einer Anhörung im Bundestag dringend klargestellt, dass nach dieser Definition zulässige außerparlamentarische Nebentätigkeiten von diesem Paragrafen nicht erfasst würden. Schon damals warnten Juristen daher vor einer "Gefahr einer ganz massiven Gesetzeslücke". 

Dennoch wurde damals die Gesetzesänderung in dieser fatalen Form beschlossen. Dieser Umstand könnte nun den beiden in die Maskenaffäre verwickelten CSU-Abgeordneten aus der Patsche helfen. Denn die Verteidiger argumentieren, dass der umstrittene Maskendeal eben in keinem Zusammenhang stünde mit der Abgeordnetentätigkeit der hier der Korruption Bezichtigten.

Mehr zum ThemaBericht: Provisionen bei Masken-Deals sollen mehr als 11 Millionen Euro betragen