Oberlandesgericht Koblenz: Zufällige Treffen sind keine verbotenen "Corona-Ansammlungen"

In Rheinland-Pfalz verhängte die Polizei ein Bußgeld dafür, dass ein Mann zufällig Bekannte auf der Straße traf und sich mit ihnen unterhielt. Doch das Oberlandesgericht entschied nun, dass dies zu Unrecht geschah: Zufällige Treffen seien keine "Corona-Ansammlungen".

Laut Oberlandesgericht Koblenz ist das zufällige Treffen von vier Bürgern auf der Straße keine "verbotene Ansammlung" im Sinne der Corona-Schutzverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Der Begriff müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass kurze Begegnungen unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern nicht bestraft werden. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen hervor (AZ: 3 OWi 6 SsRs 395/20).

Im konkreten Fall sollte der Betroffene ein Bußgeld von 100 Euro zahlen, weil er mit drei Bekannten wenige Minuten vor einer Bankfiliale in Dittelsheim-Heßloch gestanden hatte. Der Betroffene war in Begleitung eines Freundes gewesen, als er einen Bekannten traf, der ebenfalls in Begleitung eines Freundes war. Die vier Männer hätten sich nach Angaben des Gerichts etwa zwei Minuten im Abstand von 1,5 bis 2 Metern unterhalten. Grund für das Gespräch war, dass einer der Männer einem anderen sein Beileid zum Tod seiner Großmutter aussprechen wollte.

Dabei wurde die Gruppe von einem Polizeibeamten kontrolliert, der feststellte, dass die vier Männer aus verschiedenen Haushalten kommen. Das Amtsgericht Worms sah darin eine "verbotene Ansammlung" im Sinne der Corona-Schutzverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und verurteilte den Betroffenen dazu, ein Bußgeld von 100 Euro zu zahlen. In einem Berufungsverfahren sprach ihn das Oberlandesgericht Koblenz jedoch frei, denn ein kurzes, zufälliges Treffen mehrerer Menschen sei keine "verbotene Ansammlung" im Sinne der Corona-Schutzverordnung des Landes.

Wenn jede Personenansammlung verboten würde, ohne zu unterscheiden, ob das Verbot zu einer Verhinderung des SARS-CoV-2-Erregers notwendig sei, führe dies zu einem "unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit", so das Oberlandesgericht. Ein Maßstab für die Beurteilung, ob es sich um eine verbotene Ansammlung handele, sei die Frage, ob die Betroffenen die Absicht hätten, sich länger als einen kurzen Moment an einem Ort aufzuhalten. Außerdem sei entscheidend, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Beide Kriterien seien in diesem Fall erfüllt gewesen.

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