Hamburger Verwaltungsgericht kippt Maskenpflicht für Jogger an der Alster

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag gegen die vor wenigen Tagen eingeführte Maskenpflicht an der Alster stattgegeben: Jogger sind fortan von der Maßnahme befreit.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Maskenpflicht für Jogger in einem Eilverfahren wieder gekippt, wie der Spiegel berichtet. Explizit geht es dabei ums Joggen an der Alster,  der Elbe und im Jenischpark. Das Gericht hält die Maskenpflicht dort für unverhältnismäßig.

Grundsätzlich diene die Maskenpflicht einem legitimen Zweck, nämlich dem Verhindern von Infektionen mit COVID-19, erklärte das Gericht. Die Tatsache, dass sie allgemein und unabhängig von Wetter und Zahl der Besuchenden in den Grünanlagen jeweils von 10 bis 18 Uhr gelte, entspreche aber nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so die Richter. Weder in der Anordnung direkt noch in dem Verfahren selbst habe die Stadt hervorheben können, warum sie dies aus Infektionsschutzgründen als notwendig erachte, hieß es. 

Seit Ende Februar müssen in Hamburg an öffentlichen Orten, an denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, zu bestimmten Zeiten Masken getragen werden. Das gilt insbesondere für gut besuchte Parks und Grünanlagen. Auch auf Spielplätzen müssen Erwachsene Maske tragen. Anders als in Bussen und Bahnen oder beim Einkaufen reichen in Parks und Grünanlagen aber einfache Mund-Nasen-Bedeckungen. Sogenannte medizinische Masken sind dort nicht Pflicht.

Hamburgs Erster Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) hatte die Pflicht zum Maskentragen für Jogger noch am Wochenende an bestimmten Orten vehement verteidigt. Die Einführung der Verordnung sorgte bundesweit für Schlagzeilen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, wo Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Verordnungen insgesamt außer Kraft setzen können, gilt dies im aktuellen Fall in Hamburg zunächst nur für den Antragsteller des Eilantrages.

In einer ersten Reaktion teilte der rot-grüne Senat mit, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur zugunsten des Antragstellers dieses Verfahrens eine rechtliche Wirkung entfalte:

"Damit gilt die Aufhebung nur für eine Einzelperson – die allgemeine Maskenpflicht gilt unverändert fort."

Zahlreiche Wissenschaftler zweifeln grundsätzlich an der Maskenpflicht im Freien zur Verhinderung von COVID-19-Infektionen.

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