Die Bundestagsfraktionen von Union und SPD wollen die zum 31. März auslaufende epidemische Lage um drei Monate verlängern. Damit bliebe es der Bundesregierung vorerst bis zum 30. Juni 2021 möglich, über den Verordnungsweg Maßnahmen zu beschließen – ohne notwendigen Beschluss von Bundestag und Bundesrat. Zuletzt wurde die epidemische Lage im November 2020 mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes verlängert. Damals wurde der 31. März als Frist für das Auslaufen der Ausnahmelage gesetzt.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bittet den Bundestag, die COVID-19-Pandemie über den 31. März hinaus als "epidemische Lage von nationaler Tragweite" einzustufen. Das geht aus einem der Nachrichtenagentur Reuters vorliegenden Entwurf an den Bundestag hervor. Spahn sagte der Nachrichtenagentur:
"Die Pandemie wird Ende März nicht vorbei sein. Damit die zahlreichen finanziellen Hilfen und flexibilisierten Regelungen für Pflege und Gesundheit weiterbestehen können, müssen sie gesetzlich verlängert werden."
Diese Regelungen seien wie die Test- und die Impf-Verordnung an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Daher habe das Gesundheitsministerium "einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeitet". Den demokratischen Prozess sieht er damit nicht gefährdet, denn "nur der Bundestag" könne "die Ausnahmelage jeweils feststellen und beenden", und das werde "so bleiben".
Zur Begründung heißt es in dem Gesetzentwurf zur "Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen", dass es angesichts "der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung, vor allem der neuen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19" notwendig sei, die Geltung der gegenwärtigen Schutzmaßnahmen zu verlängern.
Kritiker der Ausnahmelage bemängeln vor allem die umfangreichen Befugnisse, über die Bundesgesundheitsminister Spahn seit dem März 2020 verfügt. Das Handelsblatt schreibt, Spahn könne "seitdem in vielen Fragen per Verordnung regieren, ohne Bundestag und Bundesrat. Am Parlament vorbei sind sogar Grundrechtseingriffe möglich". Per Rechtsverordnung "können sogar Ausnahmen bei vom Parlament verabschiedeten Gesetzen erlassen werden". Der Experte für Öffentliches Recht Dirk Uwer erklärte dem Handelsblatt:
"Mit der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hat das Bundesgesundheitsministerium einen sehr umfangreichen Katalog an Ermächtigungen bekommen, den es auch eingesetzt hat. Die komplizierte juristische Architektur von Paragraf 5 des Infektionsschutzgesetzes droht zusammenzufallen, wenn die Feststellung der epidemischen Lage am 31. März ausläuft. Daher besteht Handlungsbedarf."
Der neue Gesetzentwurf sieht laut dem Handelsblatt vor, dass der Bundestag den Fortbestand der epidemischen Lage alle drei Monate verlängern kann. Aus der Fraktionsführung der Union wurde verlautbart, man werde "quartalsweise" bis Ende des Jahres über den Fortbestand der epidemischen Lage entscheiden und diese wenn nötig jeweils um ein Quartal verlängern: "So behalten wir als Parlament die Entscheidungshoheit."
Das Handelsblatt zitiert den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Unionsfraktion im Bundestag Georg Nüßlein (CSU):
"Die Menschen erwarten von uns, dass wir den Ausnahmezustand klar begrenzen und uns die Lage immer wieder neu ansehen."
Ursprünglich war innerhalb der Großen Koalition eine Verlängerung der epidemischen Lage bis Ende September diskutiert worden. Man habe sich dann aber laut SPD-Fraktionschef Rolf Mützenich verständigt, "die epidemische Lage bis zum 30. Juni zu befristen".
"Damit geben wir dem Parlament die Möglichkeit, noch vor der Sommerpause erneut darüber zu beraten, ob eine weitere Verlängerung nötig ist."
Zusammen mit der Verlängerung der epidemischen Lage soll nach Angaben der Welt auch die rechtliche Grundlage der Corona-Impfverordnung angepasst und das Infektionsschutzgesetz überarbeitet werden. Die Empfehlungen zur Durchführung von Corona-Impfungen sollen sich zukünftig an vier Impfzielen ausrichten:
- "Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe"
- "Schutz von Personen mit besonders hohem tätigkeitsbedingtem Infektionsrisiko"
- "besonderer Schutz in Umgebungen mit hohem Anteil vulnerabler Personen und mit hohem Ausbruchspotenzial"
- "Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens"
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