Damit wurde das Recht von investigativ arbeitenden Journalisten gestärkt. Außerdem erkannte das Gericht "die hohe Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen" an, wie es in dem am Dienstag verkündeten Urteil heißt. So würde auch das Interesse an der Aufklärungsarbeit der Journalisten die entgegenstehenden Interessen des Verfassungsschutzes überwiegen, welcher sich auf Geheimhaltung von disziplinarischen Angelegenheiten beruft:
Die angefragten Auskünfte würden Informationen aus geschützten Personalakten und außerdem sensible Daten aus einem Disziplinarverfahren betreffen, derartige Auskünfte dürften an Dritte nur aus zwingenden Gründen erteilt werden, so argumentierte das Bundesamt für Verfassungsschutz unter Verweis auf eine Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes.
Viele Gerichte würden das Argument von Behörden teilen, dass gerade behördliche Personalangelegenheiten vor investigativer Presserecherche zu schützen seien, berichtet der Tagesspiegel, welcher ebenfalls bereits gegen den Verfassungsschutz geklagt hatte, da dieser die Auskunft verweigerte.
Der Journalist Toralf Staud argumentierte mit dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung, worauf der Verfassungsschutz entgegnete, dass ohnehin schon vieles geklärt sei. Der Verfassungsschutz sei dafür bekannt, so der Tagesspiegel weiter, investigative Anfragen der Presse oft zu verzögern. Im seltenen Falle einer Antwort fiele diese dazu meist recht oberflächlich aus.
Journalisten hoffen nun darauf, dass mit dem ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts andere Maßstäbe gelten werden. In der dazugehörigen Pressemitteilung heißt es:
Der Auskunftsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht. Die (…) erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus. (…)
Eine journalistische Relevanzprüfung findet dabei nicht statt; es ist Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung aufzubereiten. Dem Auskunftsanspruch stehen das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte (…) nicht entgegen. Sie führen nicht zu einem absoluten, abwägungsresistenten Schutzanspruch des betroffenen Beamten. (…)
Hier ist dem pressespezifischen Informationsinteresse angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen ist.
Die betroffenen Akten wurden von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz kurz nach dem Bekanntwerden der Mörder beim "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) im Jahr 2011 geschreddert. Die rechtsextreme Mordserie schockierte damals ganz Deutschland.
Vor Kurzem flog ein Observations-Team des Verfassungsschutzes selbstverschuldet auf, als es in einer Chatgruppe rechtsextremes Gedankengut geteilt und Videos verschickt haben soll, die der NRW-Innenminister Herbert Reul (CDU) als "muslimfeindlich" und "voller Fremdenhass" beschrieb: "Hapert es ausgerechnet bei Verfassungsschützern an der Verfassungstreue?", fragt sich nicht nur der Weser-Kurier.
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