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Dazu sagte Dr. Ariane Keitel vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dass Strafverfolgungsbehörden auf diese Daten zugreifen können, "wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen". Eine solche Maßnahme sollte "stets in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der jeweiligen Tat stehen".
Die Durchführung der Strafverfolgung liege in der Regel bei den Ländern, weshalb ihr Ministerium "zur Durchführung in der Praxis keine eigenen Erkenntnisse" habe, so Keitel.