Bundesgerichtshof: Leihmutter ist rechtliche Mutter des Kindes - nicht die genetischen Eltern

Eine Frau, die mit Hilfe einer ukrainischen Leihmutter ein Kind bekommen hat, kann sich auf dem deutschen Standesamt nicht als Mutter eintragen lassen. Nach deutschem Recht ist das die Ukrainerin. Der Wunschmutter bleibt damit nur eine Adoption.

Das aus Sperma und Eizelle des deutschen Ehepaars gezeugte Kind war Ende des Jahres 2015 in der ukrainischen Hauptstadt Kiew zur Welt gekommen. Das dortige Standesamt registrierte die beiden Deutschen als Eltern. In Nordrhein-Westfalen wurde dagegen später die ukrainische Leihmutter als Mutter des Kindes ins Geburtenregister eingetragen. Dass sie das Kind gar nicht haben möchte, sei "nicht ausschlaggebend".

Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. In Einzelfällen hat der BGH trotzdem schon ähnliche Konstellationen nachträglich anerkannt, weil ein Gericht im Ausland die Elternschaft festgestellt hatte. In diesem Fall ist aber nur eine Adoption möglich, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Karlsruher Bundesgerichtshofs hervorgeht.

An eine ausländische Standesamts-Eintragung sehen sich die obersten Familienrichter nicht gebunden. Sie wandten deutsches Recht an, weil das Kind nach der Geburt nach Deutschland gebracht wurde. Hierzulande ist die Mutter immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat.

Dabei durften im Jahr 2014 zwei schwule Lebenspartner aus Berlin offiziell Eltern ihres in Kalifornien geborenen Kindes werden. Auch ihnen hat eine Leihmutter das Kind ausgetragen. Der Samen kam von einem der Männer, die Eizelle wurde gespendet. Genauso entschied der BGH voriges Jahr bei Zwillingen, die eine Leihmutter im US-Bundesstaat Colorado nach einer Eizellspende geboren hatte: Die deutsche Mutter wurde anerkannt, obwohl die Kinder genetisch nur von ihrem Mann abstammen.

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(dpa/rt deutsch)