EU: Russisches Öl unterliegt nicht den Sanktionen, wenn es mit Öl anderer Länder veredelt wird

Mit der am 5. Februar in Kraft getretenen EU-"Preisobergrenze" für russisches Erdöl, das ohnehin nicht mehr in die EU importiert werden darf, sind viele Fragen und Unklarheiten verbunden. Eine jetzt veröffentlichte unverbindliche Auslegungsempfehlung der EU-Kommission schafft da nur bedingt Abhilfe.

Die EU hat zwei Ausnahmen von der Preisobergrenze für russische Erdölerzeugnisse gemacht, wie aus den auf der Webseite der Europäischen Kommission veröffentlichten Erläuterungen hervorgeht.

Diese beziehen sich auf Produkte, die in anderen Ländern aus russischen Rohstoffen hergestellt werden, und auf Fälle, in denen russische Erdölprodukte mit ausländischen Produkten im Rahmen einer Veredelung gemischt werden.

"Wenn russische Erdölerzeugnisse in einem Drittland verarbeitet werden, indem sie mit in einem anderen Land produzierten Erzeugnissen gemischt werden, gelten die russischen Erdölerzeugnisse nicht mehr als russisch und der Höchstpreis findet keine Anwendung",

heißt es in der Veröffentlichung.

Wie die Europäische Kommission erklärt, entstehe durch die Vermischung ein Produkt mit einem anderen Zollcode. So könne es ohne Preisgrenzen verkauft werden, und europäische Anbieter dürften ungehindert Versicherungs- und Transportdienstleistungen anbieten.

Beschränkt sich die Vermischung hingegen nur auf den Transport ohne vorhergehende "Verarbeitung" in einem Drittland, muss das Transportunternehmen den Anteil des russischen Rohöls in der Ladung dokumentieren. Dieser Anteil unterliegt dann der Preisgrenze, so die Klarstellung der EU-Kommission. 

Erdöl und Erdölerzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, die in Russland nur verladen werden, sind von der Preisobergrenze ebenfalls ausgenommen, "sofern sowohl der Ursprung als auch der Eigentümer dieser Waren nicht russisch sind", heißt es in dem Dokument weiter. Feststellungen zum Ursprung und die Dokumentationspflicht werden dabei dem Transportunternehmen und anderen an dem Geschäft beteiligten Wirtschaftssubjekten aufgebürdet: 

"Die Wirtschaftsbeteiligten in der EU sollten den Ursprung des Öls mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und sich auf die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen stützen, um den Ursprung des Öls zu bestimmen, zu denen auch Ursprungserzeugnisse gehören können."

Am 5. Februar trat das EU-Importverbot für russische Erdölprodukte in Kraft und eine Preisobergrenze für diese Produkte wurde eingeführt. Die Obergrenze liegt bei 100 Dollar pro Barrel für Erdölerzeugnisse, die mit einem Aufschlag auf die Referenzölsorte gehandelt werden, und bei 45 Dollar pro Barrel für solche, die mit einem Abschlag gehandelt werden. Eine ähnliche Obergrenze für Öl gilt seit Dezember. Er beträgt 60 Dollar pro Barrel. Rohöl, das diese Grenzwerte nicht einhält, darf von den Unternehmen der Koalitionsländer nicht auf dem Seeweg transportiert werden.

Neben der Europäischen Union sind auch die G7-Länder, einschließlich der USA, Australiens, Kanadas, Japans und des Vereinigten Königreichs, an dem Preisdeckungsmechanismus beteiligt.

Russland hat als Reaktion auf diese Maßnahmen Gegensanktionen vorbereitet. Ende 2022 unterzeichnete Präsident Wladimir Putin einen Erlass, der die Lieferung von Erdöl und Erdölerzeugnissen verbietet, wenn in einem Vertrag mit Vertragspartnern direkt oder indirekt eine Preisobergrenze festgelegt wurde. Für Erdöl gilt das Verbot ab dem 1. Februar, während das Datum für Mineralölerzeugnisse von der Regierung festgelegt werden soll. Die Gesamtdauer des Dekrets ist vorerst bis zum 1. Juli 2023 begrenzt.

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