Gleiches Recht für Deutschland und Polen? – EU-Vertragsverletzungsverfahren und Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und Polen zeigen in ihrer Gegensätzlichkeit deutlich: Dem EuGH und der Kommission geht es nicht um Rechtsstaatlichkeit. Es geht der EU um Machtausweitung und das Zurückdrängen nationaler Souveränität.

Eine Analyse von Gert-Ewen Ungar

Bereits am 2. Dezember 2021 hatte die EU-Kommission eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie mitteilt, dass ein bis dato laufendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt sei. Die Nachricht blieb in den deutschen Medien weitgehend unbeachtet.

Das, was vielleicht einige für eine gute Nachricht halten mögen, hat es allerdings in sich, denn es bedeutet eine massive Kompetenzeinschränkung des Bundesverfassungsgerichts, der eine Machterweiterung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegenübersteht. Man könnte mit voller Berechtigung auch von einer Art Putsch von oben sprechen. Der Fall ist aber noch in einer weiteren Hinsicht interessant, denn auch gegen Polen läuft ein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit dessen Verfassungsgericht. Die beiden Fälle sollen hier gegenübergestellt werden, denn im polnischen Fall drängt der EuGH auf genau gegenteilige Maßnahmen wie im deutschen.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die Vorgeschichte sei hier kurz zusammengetragen: Peter Gauweiler (CSU) und der AfD-Gründer Bernd Lucke hatten vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wegen der Anleihekäufe der EZB geklagt. Die EZB hatte im Rahmen des Public Sector Purchase Programme (PSPP) Anleihen im Wert von weit über zwei Billionen Euro am Sekundärmarkt gekauft mit dem Ziel, die Inflation zu stabilisieren und ein Abrutschen des Euro-Raums in die ungleich schwerer zu bewältigende Deflation zu vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht folgte der Ansicht der Kläger, dass die Bundesregierung nicht genug unternommen habe, um die EZB dazu zu bringen, dass das deutsche Parlament ausreichend über die Verhältnismäßigkeit des Aufkaufprogramms informiert wurde.

Das Aufkaufprogramm betreffe direkt die deutsche Haushaltspolitik. Das Parlament habe daher ein Recht auf Auskunft über die Verhältnismäßigkeit des Programms. Sollte die EZB dieser Auskunftspflicht nicht nachkommen, dürfe die Deutsche Bundesbank als Teil des Systems der europäischen Zentralbanken nicht mehr am Programm mitwirken. Der EuGH habe in einem vorangegangenen Urteil, das die Aufkäufe legitimierte, seine Kompetenz überschritten, ebenso die EZB, so der deutsche Richterspruch.

Dieser letzte Satz war dann die Ursache für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland, denn das Bundesverfassungsgericht stellt sich damit über die Rechtsprechung des EuGH. Aufgefordert dazu hatte übrigens Sven Giegold von den Grünen, der sich in einem offenen Brief an Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen wandte und darin die Einleitung des Verfahrens mit der Begründung forderte, es drohe eine Renationalisierung der EU.

Es sind die Grünen, die von den Vereinigten Staaten von Europa nicht nur träumen, sondern die Vertiefung der europäischen Integration in den Koalitionsvertrag schreiben ließen und offensichtlich bereit sind, für diesen ideologischen Zweck sämtliche Grundsätze über Bord zu werfen und alle Mittel hierzu heiligzusprechen.

Das Vertragsverletzungsverfahren wurde nun eingestellt, weil – und jetzt bitte ganz aufmerksam lesen - die Bundesregierung versichert, dass sie künftig Einfluss auf das Bundesverfassungsgericht ausüben wird, um die Feststellung einer Kompetenzüberschreitung der Organe der EU durch das deutsche Gericht aktiv zu verhindern. Die Bundesregierung sichert politische Einflussnahme auf die Rechtsprechung zu. Die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist beschädigt. Die Bundesregierung beschränkt den Geltungsbereich des Verfassungsgerichts und gesteht dem EuGH die Ausweitung seiner Kompetenz zu. Im Zusammenhang mit der EU braucht man sich künftig gar nicht mehr an Karlsruhe zu wenden. Die Verfahren verkommen zur affirmativen Farce oder werden gar erst nicht zugelassen. Karlsruhe ist im Kern nicht mehr zuständig.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen

Auch gegen Polen läuft ein Vertragsverletzungsverfahren. Auch das polnische Verfassungsgericht stellte fest, dass Verordnungen der EU nicht mit der polnischen Verfassung in Einklang stehen. Die Fälle sind analog und daher vergleichbar. Auch das polnische Verfassungsgericht stellt die polnische Verfassung in einigen Bereichen über die Rechtsprechung des EuGH. Insbesondere die Einmischung des EuGH in die polnische Justiz und die Gesetzgebung verstößt nach Auffassung der polnischen Verfassungsrichter gegen die polnische Verfassung und damit gegen den Grundsatz, dass die Souveränität der Staaten auch nach einem Beitritt zur EU unangetastet bleibt.

Auch hier kurz die Vorgeschichte: Der EuGH hatte moniert, die Justizreform in Polen sei nicht mit dem Rechtsstaatsbegriff der EU vereinbar. Im Kern wird beklagt, der Einfluss der Politik auf die Unabhängigkeit des Gerichts würde durch die Reform zu groß, die polnische Justiz sei daher nicht mehr an Urteile des Verfassungsgerichts gebunden.

Man vergleiche dies mit der Begründung für die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. Ein größerer Widerspruch könnte sich kaum auftun.

Es gibt zwei Vertragsverletzungsverfahren, in denen es um die Unabhängigkeit eines Verfassungsgerichts geht. Im einen Fall geht dem EuGH die Unabhängigkeit zu weit. Mit der Zusicherung der politischen Einflussnahme auf das Gericht wird das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt. Im anderen, im polnischen Fall, geht es um ein zu großes Maß an politischem Einfluss auf das Verfassungsgericht. Die EU zielt in Polen auf eine größere Unabhängigkeit, mit der sichergestellt werden soll, dass die polnische Justiz ausschließlich EU-konform entscheidet.

An diesen beiden so konträr verlaufenden Fällen wird auch deutlich, wie wenig es dem EuGH und der EU-Kommission tatsächlich um Rechtsstaatlichkeit geht. Dieses Argument wirkt in der Gegenüberstellung der beiden Fälle nur vorgeschoben.

Ziel: Zurückdrängung nationaler Souveränität

Was hier aber auch deutlich sichtbar wird, ist, wie hinter dem vorgeschobenen Argument der Sorge um die Rechtsstaatlichkeit der EuGH und die EU ihre Macht weiter ausbauen und dabei die Souveränität der Nationalstaaten zurückdrängen.

Der EU ist die Vertiefung strukturell angelegt. Der Weg führt automatisch zu den Vereinigten Staaten von Europa, allerdings unter Aushebelung von Demokratie und Partizipation. Es bedarf ganz dringend und ganz schnell einer grundlegenden Diskussion, wohin die EU steuert. Belässt man sie in ihrer aktuellen Verfassung, geht es deutlich sichtbar in Richtung autokratischer Zentralstaat.

Wenn das Bekenntnis zu europäischen Werten nicht nur Lippenbekenntnis und PR-Slogan sein soll, ist es notwendig, diese Werte nicht nur nach außen, sondern vor allem nach innen zu vertreten und durchzusetzen.

Ganz besonders den deutschen Grünen sei in diesem Zusammenhang empfohlen, ihre Haltung zur EU dringend zu überdenken. Einen Konvent für eine Verfassung der EU, so wie sie im Koalitionsvertrag steht, wird es nicht geben. Eine von allen Nationalstaaten ratifizierte europäische Verfassung und eine damit legitimierte Vertiefung der EU ist eine linksliberale Phantasterei, der außer einer kleinen, vor allem deutschen Minderheit in der EU niemand anhängt. Sie ist auf demokratischem Weg daher nicht umsetzbar.

Die Alternative dazu ist eine Ausweitung der Macht der Kommission mittels Rechtssetzung durch den EuGH. Dieser Prozess, den insbesondere die deutschen Grünen offenbar nicht nur befürworten, sondern den sie sogar offensiv gehen, führt aber zu einer autokratischen, antidemokratischen EU, die all jene "Regime", auf die insbesondere die Grünen gern den moralischen Zeigefinger richten, wie mustergültige Beispiele für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aussehen ließe.

Die EU aber, das macht der Vorgang insgesamt deutlich, bewegt sich immer weiter weg von ihren eigenen Werten und höhlt sie auch in den Nationalstaaten aus.

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