Schweiz kippt Einreiseverbot für Martin Sellner – 3.000 Franken Entschädigung zugesprochen

Die Schweiz hebt das Einreiseverbot gegen Martin Sellner auf. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass der Aktivist trotz politischer Aktivitäten am rechten Rand keine Gefahr für die innere Sicherheit darstelle. Das 18-tägige Verbot von Fedpol im Oktober 2024 sei nicht gerechtfertigt gewesen. Sellner erhält nun rückwirkend 3.000 Franken Entschädigung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das im vergangenen Jahr gegen den österreichischen Aktivisten Martin Sellner verhängte Einreiseverbot für rechtswidrig erklärt. Der Beschluss fällt nach einer Einladung Sellners durch die Schweizer Organisation Junge Tat zu einem Vortrag.

Im Oktober 2024 verhängte das Bundesamt für Polizei Fedpol ein 18-tägiges Einreiseverbot gegen Sellner, der dennoch zu der Veranstaltung in Locarno anreiste und von der Kantonspolizei Thurgau kurzzeitig festgenommen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht betont nun, dass aus der Teilnahme Sellners an der Veranstaltung keine unmittelbare Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz habe abgeleitet werden können.

Das Urteil stellt klar, dass ein Einreiseverbot nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine "tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Bedrohung" vorliegt.

Sellner sei zwar politisch am rechten Rand aktiv und als Mitgründer der Identitären Bewegung Österreichs bekannt, unterstütze aber nachweislich keine gewalttätigen Straftaten.

Auch frühere Einschätzungen der Fedpol-Fachpersonen, die das Einreiseverbot als nicht rechtlich tragfähig bewertet hatten, wurden jetzt von dem Gericht bestätigt. Die damalige Fedpol-Direktorin Nicoletta Della Valle hatte das Verbot trotz internem Widerstand durchgesetzt, unter anderem auf Drängen der Kantonspolizei Zürich.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Einreiseverbot rückwirkend auf. Sellner steht darüber hinaus eine Entschädigung von 3.000 Franken aus der Staatskasse zu. Das Urteil ist abschließend und kann vom Fedpol nicht weiter angefochten werden.

Der Fall unterstreicht die rechtlichen Grenzen staatlicher Einreisebeschränkungen und bestätigt, dass politische Aktivitäten allein, auch am äußeren rechten Rand, nicht automatisch eine Sicherheitsbedrohung begründen.

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