"Weil ich zu Hause betrunken war, entzog die Polizei mir den Führerschein." Mit dieser Aussage löst ein 38-jähriger Mann im schweizerischen Kanton Thurgau landesweite Diskussionen aus. Die Polizei sei bei ihm während einer Feier wegen Ruhestörung aufgetaucht und habe ihm das Dokument entzogen.
Die Geschichte, die sich an einem Montagabend entfaltete, als die Polizei wegen Ruhestörung bei Herrn Ö. eintraf, hat die Schweiz in zwei Lager gespalten und wirft reichlich Diskussionen und Verwirrung auf.
Der Anlass für den Polizeieinsatz war die Feier von A. Ö. und einem Freund, die die Geburt seines neugeborenen Kindes gemeinsam feiern wollten. Bei alkoholischen Getränken und lauter Musik gerieten die beiden Freunde ins Visier der Ordnungshüter, die kurz nach 22 Uhr vor der Tür standen.
Die Beamten ordneten einen Alkoholtest an, der einen Wert von über zwei Promille ergab. Dies führte in den Tagen darauf zu einer schockierenden Nachricht: Ö. erhielt per Post die Mitteilung, dass ihm der Führerausweis entzogen wird – obwohl er an jenem Abend überhaupt kein Auto gefahren war.
Der Betroffene zeigt sich empört. "Ich bin weder Auto gefahren, noch hatte ich es vor. Seit 19 Jahren hatte ich noch nie einen Unfall, höchstens mal eine Parkbuße", betont Ö. Die Konsequenz, den Führerausweis für einen Vorfall ohne direkten Bezug zum Straßenverkehr zu verlieren, wirft Fragen auf.
A. Ö. entscheidet sich, gegen diese Entscheidung vorzugehen und legt Beschwerde ein. Doch die Überraschung folgt auf dem Fuße – diese wird abgelehnt. Ein hinzugezogener Anwalt erklärt, dass es in solchen Fällen keine eindeutige Rechtsprechung gebe. Die Ablehnung der Beschwerde wird mit dem gemessenen hohen Promillewert begründet. Der Anwalt teilt mit:
"In deinem Fall sind die Richter davon ausgegangen, dass bei den von der Polizei festgestellten Alkoholwerten eine gewisse Alkoholgewöhnung und damit möglicherweise eine die Fahreignung ausschließende Sucht gegeben sein könnte."
Die Geschichte von A. Ö. wirft nicht nur Fragen zur Verhältnismäßigkeit auf, sondern auch zur Auslegung von Gesetzen in solchen Situationen. Die Diskussionen über dieses ungewöhnliche Ereignis dürften in der Schweiz noch einige Zeit anhalten. Allerdings stellt sich auch die Frage, ob die gesamte Geschichte so stimmt, wie sie präsentiert wird. Die Erzählung stammt bisher nur von einer Seite, nämlich der des Betroffenen A. Ö.
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