2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation in Göttingen sowie eine anschließende Reha. Für diese drei Wochen wollte er staatliche Unterstützung, weil er kein Geld sowie kaum Kleidung habe, die er außerhalb des Gefängnisses tragen kann.
Das Jobcenter lehnte dies ab, weil Leistungen für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen seien. Das LSG verurteilte das Jobcenter jedoch zur Gewährung des Hartz IV-Regelbedarfs. Während des Klinikaufenthaltes sei der Kläger kein Strafgefangener, argumentierten die Richter. Es gebe auch keine zeitliche Mindestgrenze für Hilfebedürftigkeit. (Urteil vom 26. Februar 2019 - L 11 AS 474/17) (dpa)
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