Hintergrund ist ein Zuständigkeitsstreit zwischen Irland und Großbritannien für zwei Asylbewerber und ihr Kind. Die beiden hatten in Großbritannien studiert. Als ihre Visa abliefen, beantragten sie in Irland Asyl. Die irischen Behörden hielten entsprechend der sogenannten Dublin-III-Verordnung - den Verteilregeln der EU für Asylanträge - Großbritannien für zuständig. Die Betroffenen argumentierten, wegen des geplanten Brexits müsse Irland die Anträge selbst prüfen.
Der Hohe Gerichtshof in Irland bat den EuGH vorab um Klärung, welche Auswirkungen das Brexit-Verfahren auf das Asylsystem haben könnte. Die Richter in Luxemburg erinnerten an frühere Rechtssprechung, wonach der britische Antrag bis zum tatsächlichen EU-Austritt keinen Einfluss auf die Anwendung von EU-Recht habe.
Irland könnte aber dem Urteil zufolge nach einer Ermessensklausel in der Dublin-III-Verordnung das Asylverfahren für die Familie selbst übernehmen. Die Klausel erlaube es ohne Vorbedingungen jedem Staat, aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen, einen Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen, auch wenn er laut Verordnung eigentlich nicht zuständig ist. (dpa)
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