Das zuständige Landesamt hatte sich bei seiner Ablehnung auf einen Erlass der Landesverwaltung gestützt, der die Reglementierung von zulässigen Tätowierungen bei Beamten regelt. Im Fall des angehenden Polizisten war das Tattoo ein Problem, weil es beim Tragen der Sommeruniform gut sichtbar ist. Seine Autorität und die gebotene Neutralität sei beeinträchtigt, lautete die Kritik.
Das OVG aber lehnte die Berufung des Landes ab. Für eine solche Entscheidung fehle eine gesetzliche Grundlage, welche Tätowierungen im Beamtenverhältnis zulässig sind. Ein Erlass der Verwaltung sei nicht ausreichend, heißt es in der Begründung des OVG.
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Der Kläger wurde in der Zwischenzeit vereidigt und arbeitet als Polizist. Das Land hatte ihn unter Vorbehalt in das Beamten-Verhältnis übernommen. (dpa)