Zur Rechtslage in Deutschland hatte es zuvor aus dem Auswärtigen Amt geheißen: "Der Nachzugsanspruch von Eltern zu einem in Deutschland lebenden, minderjährigen, anerkannten Flüchtling besteht nach ständiger Rechtsprechung nur vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Ein Visum kann daher nur erteilt werden, solange das Kind minderjährig ist." Vom Auswärtigen Amt war am Donnerstagmittag zunächst keine Stellungnahme zu erhalten.
Anlass für das EuGH-Urteil war ein Fall in den Niederlanden. Konkret ging es um ein Mädchen aus Eritrea, das unbegleitet in die Niederlande eingereist war und im Februar 2014 einen Asylantrag stellte. Noch bevor der Antrag im Oktober positiv beschieden wurde, feierte sie ihren 18. Geburtstag. Im Dezember beantragte sie, Eltern und Brüder nachholen zu dürfen - dies wurde mit dem Verweis auf ihre Volljährigkeit abgewiesen. Gegen diese Entscheidung gingen die Eltern gerichtlich vor. Das zuständige niederländische Gericht rief den EuGH an. Über den Einzelfall muss nun das Gericht nach den Vorgaben des EuGH entscheiden. (dpa)
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