Im konkreten Fall hatte ein nigerianischer Staatsbürger in Ungarn Asyl beantragt. Er begründete das damit, dass ihm in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität Verfolgung drohe. Die ungarischen Behörden fanden in seinen Angaben keine Widersprüche. Trotzdem wiesen sie den Asylantrag mit der Begründung ab, dass das von ihnen in Auftrag gegebene psychologische Gutachten seine sexuelle Orientierung nicht bestätigt habe.
Der EuGH befand nun, dass es den Behörden grundsätzlich erlaubt ist, Gutachten in Auftrag zu geben, um besser einschätzen zu können, ob ein Asylbewerber tatsächlich internationalen Schutz braucht. Diese Gutachten müssten allerdings mit der Charta der Grundrechte der EU und etwa der darin vorgeschriebenen Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Einklang stehen.
Wenn Dokumente und Unterlagen zum Beweis der sexuellen Orientierung des Asylbewerbers fehlten, könnten sich die Behörden zudem unter anderem auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylbewerbers stützen. (dpa)
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