von Botschafter a.D. Frank Elbe
Wo Aufklärung geboten ist, lässt sich die westliche Welt jedoch zu verstörenden Akten politischer Selbstjustiz hinreißen. Sie verhängt bereits Strafen über einen mutmaßlichen Delinquenten, ohne sich überhaupt seiner Täterschaft sicher sein zu können. Alle Finger zeigen auf Russland, zum Teil auf Putin persönlich. Sollte es sich als richtig erweisen, wäre dies der Super-GAU in den Beziehungen zu Russland mit schwerwiegenden Folgen für die künftige sicherheitspolitische Ausrichtung Europas.
Die Leidenschaft, mit der die westliche Welt Solidarität mit Großbritannien bekundet, ist bereits im Bereich des Irrationalen zu verorten. Sie übertüncht einen Mangel an Aufklärungsbereitschaft. Schlimmer noch: Sie will uns glauben machen, dass Abstimmungsprozesse in EU und NATO an Stelle von Beweisen treten können. Das läuft auf eine Bevormundung des Bürgers hinaus. Sein Recht auf Meinungsbildung zu elementaren, ja existentiellen Entwicklungen zukünftiger Sicherheit verdient mehr Respekt. Er hat Anspruch auf plausible Informationen.
Graf Lambsdorff, mit dessen öffentlichen Stellungnahmen zu Sanktionen ich gelegentlich nicht übereinstimme, hat in einem Interview mit dem Deutschlandfunk ausgeführt, dass er sich nicht wirklich vorstellen könne, dass 24 Staaten der Welt sich entscheiden, russische Agenten auszuweisen, wenn die Beweise, die Großbritannien vorlegt, nicht stichhaltig sind. Damit wird sich der mündige Bürger nicht abfinden.
Zu den wenigen öffentlich bekannten Dokumenten, auf die sich die britische Regierung beruft, um Russland als verantwortlich für den Anschlag zu brandmarken, gehört das Urteil des Royal Court of Justice vom 22. März 2018.
Nun enthält das Londoner Urteil gerade keinen Hinweis auf eine russische Täterschaft, wie die britische Regierung glauben machen will. Es beschränkt sich auf die Feststellung, dass es sich bei dem Gift "um eine Nowitschok-Substanz oder um eine eng verwandte Substanz handelt". Das heißt, dass das Gift nicht genau identifiziert wurde. Es ist keine Rede davon, dass das Gift in der Sowjetunion hergestellt wurde.
In den 80er-Jahren war ich in der Genfer Abrüstungskonferenz Verhandler an dem Abkommen über die Ächtung chemischer Waffen; ich war auch Vorsitzender des Unterausschusses für Verifikation. Ich kann nicht nachvollziehen, wie aus der Analyse eines Nervengiftes zwingend auf die Täterschaft eines Anschlags geschlossen werden kann.
Es gibt drei Reihen von tödlichen Nervengasen: Sarin, VX und Nowitschok – letzteres wurde in den 70ern in der früheren Sowjetunion entwickelt. Sarin wurde zufällig 1939 von dem deutschen Chemiker Schrader bei der Erforschung eines Pflanzenschutzmittels entdeckt. Die Strukturformeln der Gifte sind weitgehend bekannt, sogar im Internet zugänglich.
Die Vorräte von Nowitschok wurden nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion auf Bitten der usbekischen Regierung durch amerikanische Chemiewaffenspezialisten entsorgt. Bemerkenswert ist, dass Nowitschok als Nervengift zwar lange einschlägig bekannt war, in der Folgezeit in Russland, in den USA und in England auch weiter erforscht wurde, aber nicht im Chemiewaffenabkommen deklariert wurde.
Der britische Experte Julian Perry Robinson äußerte 2003 die Vermutung, dass diese Geheimniskrämerei weniger mit der Angst vor Terroristen - für die der Umgang mit dem Gift ohnehin zu gefährlich wäre - zu tun habe als mit dem Schutz des Chemiewaffenabkommens und einer geheimen Verständigung von Russland und den USA.
Als supertoxisch-lethale chemische Substanz ist Nowitschok offensichtlich auf eine lange Wanderschaft gegangen. Das erschwert den Nachweis einer Verstrickung Russlands in den Giftgasanschlag in England erheblich, trägt aber auch nicht zur Entlastung Russlands bei.
Bis zur Klärung weiterer Fakten ist politische Zurückhaltung mit Schuldzuweisungen und Strafmaßnahmen geboten. Sie ergibt sich aus dem Respekt vor unserem eigenen Wertesystem, nach dem die Verhängung von Strafen ohne ausreichende Feststellung der Schuld unzulässig ist. Aus Artikel 26 (1) des Grundgesetzes leitet sich ein für jedermann unmittelbar geltendes Gebot ab, Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.
Unberechtigte Verdächtigungen fallen unter dieses Verbot. Die Ausweisung von nachrichtendienstlichem Personal ist zwar keine Verletzung des Völkerrechts, hat aber in dieser Situation den Charakter eines unfreundlichen Aktes, der als friedensstörende Handlung nach Art. 26 (1) GG verfassungswidrig wäre.
Die aktuelle Situation ist brandgefährlich, weil sie den Keim zum Bruch normaler Beziehungen zu Russland und damit zum Kollaps der nach dem Fall der Berliner Mauer geschaffenen europäischen Neuordnung in sich trägt. Manche Staaten des Westens sehnen sich nach einer Ausgrenzung Russlands. Das kann kein Ziel der Deutschen sein.
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