Von Dagmar Henn
Da hatte man so gehofft, wenigstens Madame Faeser und ihre ununterbrochene bürgerrechtsfeindliche Gesetzesproduktion im Innenministerium losgeworden zu sein. Und schwupp, erweist sich, dass sich dieser böse Geist offenbar neu inkarniert hat und nun ein Ministerium weitergezogen ist und sich unter der sozialdemokratischen Justizministerin Stefanie Hubig austobt. Ganz ohne Ghostbusters in Sicht.
Es ist schon dreist, gerade noch vor Silvester ein zusammengestoppeltes Bündel an Gesetzesänderungen zu präsentieren, in dem sich – neben anderen Ekelhaftigkeiten – der nächste große Angriff auf die Demokratie verbirgt. Ja, nicht "unsere Demokratie", sondern das, was der gewöhnliche Bundesbürger eigentlich vorzufinden erwartet. Und was die Politiker, die mit diesem Paket auch noch einmal gesondert geschützt werden, vor "Nötigung" (neuerdings durch protestierende Bauern an einer Fähre), bis hinunter in die Kommunalpolitik, eigentlich liefern sollten.
Die heutige Sozialdemokratie ist so weit weg von ihren Anfängen, da erstaunt es nicht, dass Frau Hubig, zu Beginn einmal Landrichterin in Ingolstadt, nicht wirklich zu wissen scheint, wie die Vorgeschichte des §130 Strafgesetzbuch lautet, sonst hätte eine instinktive Vorsicht sie zögern lassen, ausgerechnet an diesen Paragrafen einen Verlust des passiven Wahlrechts zu hängen. Da muss man noch nicht einmal anführen, mit welcher Leidenschaft dieser Paragraf inzwischen für Losungen wie "from the river to the sea" genutzt wird.
Nein, egal, wie Frau Hubig es tarnt, und wenn sie noch so oft behauptet, da ginge es doch nur gegen die böse AfD – der ganze Paragraf ist zutiefst reaktionär. Geboren als preußische Verordnung im Jahr 1849, in jenem Jahr, das das schöne badische Wiegenlied "Wein, mein Kind, wein leis, da draußen geht der Preuß" entstehen ließ. In dem der gedemütigte Berliner Kartätschenprinz in noch ganz anderen Regionen des deutschen Reichs Rache nahm an der Revolution, vor der er sich hatte beugen müssen.
"Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft."
Damals hätte übrigens auch niemand bei "Volks"verhetzung an "Rechte" gedacht. Dass nur das Volk verhetzt werden konnte, hatte vielmehr damit zu tun, dass die Herrschenden nicht zu hetzen brauchten. Ihnen standen jederzeit die Organe staatlicher Gewalt zur Verfügung. Aber den alten Gegensatz von Hütten und Palästen hat man in verquerer Fortsetzung des Völkischseins der Nazis inzwischen aus dem Gedächtnis gelöscht, sodass Volk nicht länger ein Begriff für "wir hier unten" ist, sondern für ein Objekt besonderen Misstrauens.
Übrigens gab es im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 auch ein Gegenstück zum Verlust des passiven Wahlrechts, den Hubig (jetzt hätte ich fast Faeser geschrieben) mit dem §130 zu verknüpfen wünscht. Damals hieß das "Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte", und war an eine Haftstrafe geknüpft: an eine Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von mindestens zwei Jahren – nur, um die Proportionen klarzustellen.
Klar, ein passives Wahlrecht im heutigen Sinne konnten im damaligen Preußen dank des an Besitz gebundenen Zensuswahlrechts nur wenige verlieren. Aber öffentliche Ämter zu bekleiden beispielsweise wurde auch damals allen verboten, die ihre bürgerlichen Ehrenrechte verloren. (Übrigens: "Nötigung eines Gesetzgebungsorgans" gab es damals auch schon; es gibt eben nichts Neues unter der Sonne …). Der nächste Paragraf im alten Preußen hieß übrigens "Verunglimpfung des Staates".
Aber wer war dann wirklich davon betroffen, als eben dieser Paragraf 1871 ins Reichsstrafgesetzbuch wanderte? Da gab es eine gewisse Partei, die 1878 verboten wurde, und deren politische Arbeit mit eben diesem, auch als "Klassenkampfparagraph" bekannten Paragraphen belegt wurde. Na, wer war das wohl, Frau Hubig? Richtig, damals hieß sie noch Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands, aber das war die Vorgängerin der SPD, die natürlich fortlebte und sich in Arbeitergesang- und Bergmannsvereinen einigelte.
Daran mag Frau Hubig gewiss nicht denken, denn wie man dem Recht anmerkt, das in ihrem Haus, unter ihrer Aufsicht so geschmiedet wird, ist ihr alles zuwider, was nicht brav, ordentlich und gehorsam ist und vermutlich die aktuellen NATO-Pläne auswendig aufzusagen vermag.
Dieser Paragraf also wurde in den letzten Jahren zu einer Art Leatherman der Meinungsunterdrückung gemacht, passt für alles. Und die Anwendung wurde massiv ausgeweitet. Was der nächste gruselige Punkt ist bei dieser Gesetzesänderung. Wie steht es in der Begründung, warum man diesen Gesinnungsparagrafen ein weiteres Mal verschärfen muss?
"Zudem besteht ein rechtspolitisches Bedürfnis, den Gerichten die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) neben einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten den zeitweiligen Entzug des passiven Wahlrechts und der Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, anzuordnen. Die Anhebung des Strafrahmens für Fälle der Volksverhetzung, die durch Verbreiten von Inhalten begangen werden, ist eine Reaktion auf den starken Anstieg an Fällen politisch motivierter Volksverhetzung."
Auf diese Weise kann man auch eine Notwendigkeit der Todesstrafe für das Überfahren roter Ampeln herleiten. Man fängt an mit einer Studie, wie gefährlich doch Fahrer sind, die rote Ampeln überfahren. Dann finanziert man NGOs, die sich der Überwachung dieser Gefahr widmen, an Ampeln Überwachungskameras aufstellen und die Bilder dieses verwerflichen Tuns dann an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiterleiten. Nach einigen Jahren dieses Treibens wird man mühelos statistisch belegen können, dass leider immer mehr Lichtsignale missachtet werden und daher die Gefahr für die Bürger stetig steigt. Was dann natürlich eindeutig beweist, dass die Strafen für diese Untat deutlich heraufgesetzt werden müssen.
Nachdem die Mitarbeiter dieser NGOs öffentlich breit gelobt werden, weil sie an vorderster Front gegen diese schreckliche Bedrohung stehen, und die öffentlichen Mittel dafür reichlich sprudeln, lässt sich damit problemlos eine endlose Eskalationsspirale anschieben, die dahin führen könnte, dass das Überfahren einer roten Ampel in einer sofortigen Erschießung zu enden hat (die Phase der Schnellgerichte, die wegen notorischer Überlastung der Justiz eingeführt wurde, dauerte nur kurz). So in etwa sieht das aus mit dem "starken Anstieg an Fällen politisch motivierter Volksverhetzung". Ach ja, ein Detail habe ich noch vergessen – selbstverständlich müsste man auch relativ zügig das Überfahren der Ampel etwas umdefinieren, also beispielsweise eine Übertretung des Haltestrichs auch schon mitzählen …
Und auch wenn das mit den Schnellgerichten noch wie eine Fantasie klingt – inzwischen klagt der Deutsche Richterbund laut über die massive Überlastung der Gerichte und schreibt von einer Million Fälle Rückstau bei den Staatsanwaltschaften. Wobei Meinungsverstöße wohl eher schnell bearbeitet werden; es sind dann schwere Delikte mit viel Ermittlungsaufwand, wie Gewalttaten, die liegen bleiben dürften. Alles kein Problem, solange es gelingt, mit der Verfolgung von Lappalien immerhin noch Aktivität zu simulieren. Und dann bleibt immer noch: die Schnelljustiz.
Aber zurück zur Frage des passiven Wahlrechts. Das Problem ist nicht nur, dass Hubig mal eben mit der Vorgabe, ein halbes Jahr Haft wegen 130 habe für eine Entziehung des passiven Wahlrechts zu genügen, locker die Schwelle des übrigen Strafrechts, das erst bei einer Haftstrafe von einem Jahr eine Beeinträchtigung der politischen Rechte vorsieht, halbiert (verglichen mit dem preußischen Modell von 1851 viertelt sie sie sogar) – im wirklichen Leben können sich die durch Banalitäten ausgelösten Strafverfolgungen wegen Meinungsdelikten gern mal summieren, und hops! wird aus fünf Schwachköpfen (oder döpdöpdöp) ein halbes Jahr Haft.
Klar, das ist jetzt etwas unpräzise formuliert, weil in diesem Zusammenhang nicht der 130 zur Anwendung kam, aber alle dürften inzwischen mehrere Beispiele kennen. Wobei man die jüngeren Verschärfungen nicht vergessen darf – eine Wiedergabe der serbischen Position zu Srebrenica könnte ebenso darunter fallen wie die von mir bereits mehrfach geäußerte Überzeugung, dass es sich bei Butscha um eine Inszenierung handelt.
Also ein halbes Jahr, das durchaus eine Summe sein kann. Und eine Rechtsprechungspraxis, bei der einem schummrig wird, weil sie gröbste Verstöße bei Regierungsvertretern und sonstigen Kriegstreibern konsequent ignoriert.
Und das ist die Grundlage dafür, endlich diese lästige AfD durch die Hintertür zu entsorgen? Und Frau Hubig schämt sich nicht? Nein, vermutlich nicht. Das ist alles egal, und wenn man mit diesem einen Schachzug dauerhaft dafür sorgen kann, dass nichts anderes mehr hochkommt als mehr vom Selben, ist das doch bestens für "unsere Demokratie".
Das stinkt schon meilenweit nach Manipulation. Gegen den Wind. Und wofür das Ganze? Damit dieser menschenverachtende, abscheuliche Kriegskurs ungehemmt weitergehen kann, weil man alles plattmacht, was irgendwie dagegen sein könnte?
Ja, Frau Hubig wünscht ein fröhliches und entspanntes 2026. Andere hingegen könnten auf den Gedanken kommen, die einzige Lösung, dem Elend dieser Knebelparagrafen zu entrinnen, bestünde darin, in exakt jenen Zustand zurückzukehren, der einst für ihre Einführung sorgte. Wie hieß es damals? Trotz alledem!
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