Seit Jahren wird um Paragraf 219a des Strafgesetzbuches gestritten. Für die katholische Kirche bleibt Abtreibung, auch wenn es sich um ein schwer krankes Kind handelt, Auftragsmord. Die Große Koalition passte den Paragrafen im März an. Die Neuerung erlaubt den Ärzten nun, darauf hinzuweisen, dass sie Abbrüche durchführen. Jede weitere Information bleibt jedoch strafbar.
Dr. Kristina Hänel wurde zunächst für die Informationen zu den Schwangerschaftsabbrüchen ihrer Praxis verurteilt.
Nach der Gesetzesänderung entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, es müsse neu verhandelt werden. Jetzt steht sie erneut vor Gericht. Hänel bleibt hartnäckig und lässt die Informationen weiterhin auf ihrer Webseite. Diese gehen nach wie vor über das gesetzlich erlaubte Maß hinaus, denn sie teilt nicht nur mit, dass sie die Aborte durchführt, sondern auch welche Methoden Anwendung finden können, und warnt außerdem vor Risiken. Für Hänel handelt es sich nicht um Werbung, sondern um Informationen für ihre Patientinnen. Sie will die Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht und eine Abschaffung des Paragrafen erwirken.
Angesichts des Gerichtstermins wurde zu Solidaritätsdemonstrationen und für eine Abschaffung des Werbeverbots aufgerufen:
Hänel ist nicht die einzige Ärztin, die sich wegen des Werbeverbots vor Gericht verantworten musste. Zwei Frauenärztinnen aus Kassel hatten ebenfalls vor Gericht gestanden. Das Verfahren gegen sie war nach der Gesetzesänderung jedoch eingestellt worden.
In Deutschland muss einem Schwangerschaftsabbruch eine verpflichtende Beratung vorausgehen. Innerhalb der ersten drei Monate ist der Abort straffrei, aber noch immer grundsätzlich rechtswidrig. Die Kosten muss die Frau selbst tragen. Bei einem ambulanten Eingriff liegen sie zwischen 350 und 600 Euro. Der Abbruch mit Medikamenten ist kostengünstiger. Beratungskosten sowie Kosten der Vor- und Nachuntersuchungen werden von der Krankenkasse übernommen. Innerhalb der EU hat Malta eines der strengsten Abtreibungsgesetze. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten. Das Verbot gilt selbst dann, wenn das Leben der Frau durch die Schwangerschaft gefährdet ist.