In dem Verfahren vor dem Berliner Landgericht (LG Berlin) ging es um Facebook-Kommentare unter einem Beitrag von Sven Liebich, einem rechten Politikaktivisten. Dieser bezog sich auf einen Artikel von der Welt vom Mai 2015 mit Äußerungen von Renate Künast zum Thema Entkriminalisierung von Geschlechtsverkehr mit Kindern. Unter den Kommentaren fanden sich Äußerungen wieder wie: Künast sei "vielleicht als Kind ein wenig zu viel gef..." worden, sie sollte als "Sondermüll" entsorgt werden etc.
Das Urteil vom 9. September beim LG Berlin bei der 27. Zivilkammer lautete, dass es sich um zulässige Meinungsäußerung "haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren" handele. Die Klarnamen der Facebook-Nutzer, die diese Äußerungen gemacht hatten, wurden nicht freigegeben.
Eine der klagenden Anwältinnen, Jessica Hamed, die sich gegen das Urteil der Richter stellen, sagte in einem Interview mit der Frankfurter Rundschau, dass es sich bei den Kommentaren um eine "Herabsetzung der Person" und eine "Verletzung der Menschenwürde" handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Beleidigungen unzulässig:
Die Richterinnen und Richter haben sich meines Erachtens mit der Entscheidung bewusst über das geltende Recht und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt, in dem sie den Straftatbestand der Beleidigung faktisch abgeschafft haben, was nicht zu den Aufgaben der Justiz gehört, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Ein solches Verhalten ist rechtsstaatsfeindlich und erfüllt den Straftatbestand der Rechtsbeugung.
Der Fall zu AfD-Politiker Björn Höcke, bei dem geurteilt wurde, dass er als "Faschist" bezeichnet werden darf, sei, so die Anwältin, nicht vergleichbar. Denn hier habe es "überprüfbare Tatsachen" gegeben, in denen sich Höcke "wiederholt in rassistischer Doktrin äußerte".