Die sogenannten "Feindstaatenklauseln" wurden 1945 als Übergangsregelungen in die UN-Satzung aufgenommen. Mit den Klauseln sollte unter anderem dem Sicherheitsbedürfnis der Siegermächte gegenüber den Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges – insbesondere auch gegenüber Deutschland – Rechnung getragen werden.
Ein öffentlich zugängliches Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (WD) führt unter dem Titel "Überleitungsvertrag und Feindstaatenklauseln im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland" diesbezüglich aus:
Innerhalb der Völkerrechtswissenschaft werden die "Feindstaatenklauseln" als "obsolet" angesehen. Dabei ist umstritten, ob die Klauseln dadurch gegenstandslos geworden sind, dass die ehemaligen Feindstaaten mit der Zeit sämtlich den Vereinten Nationen beigetreten sind und dadurch ihren Status als "Feindstaat" verloren haben oder ob der Aussagegehalt der beiden Normen nach dem Beitritt eines ehemaligen "Feindstaates" zu den Vereinten Nationen von den Grundsätzen der souveränen Gleichheit gem. Art. 2 Nr. 1 und des allgemeinen Gewaltverbots gem. Art. 2 Nr. 4 der Satzung überlagert wird. Einigkeit besteht im Ergebnis, dass die Klauseln heute keinen Regelungsgehalt mehr aufweisen und aus der Satzung der Vereinten Nationen zu streichen sind.
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Auch die 60. Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte auf ihrer Regierungskonferenz vom 14. bis 16. September 2005 im Abschlussdokument die Streichung der "Feindstaatenklauseln" gefordert. Angesichts der von den Wissenschaftlichen Diensten dargelegten Einhelligkeit unter Völkerrechtlern, dass die Artikel 53 und 107 sowie ein Halbsatz im Artikel 77 aus der Charta der Vereinten Nationen gestrichen werden sollten, fragte RT-Redakteur Florian Warweg auf der Bundespressekonferenz, ob die Bundesregierung Initiativen unternommen hat, um auf der 74. UN-Vollversammlung, die am 17. September 2019 beginnen wird, die entsprechenden Klauseln streichen zu lassen. Die Antwort der Bundesregierung besticht durch das zum Ausdruck gebrachte absolute Desinteresse an solchen völkerrechtlichen Erwägungen: