Die AfD hat im Streit um ihre Kandidatenliste zur Landtagswahl in Sachsen einen Teilerfolg erzielt. Der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig entschied am Donnerstagabend, dass die Partei bei der Wahl am 1. September mit 30 statt nur 18 Kandidaten antreten darf. Eine endgültige Entscheidung in dem Rechtsstreit steht noch aus.
Der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig verhandelte am Donnerstag über die strittige Kandidatenliste der AfD für die Landtagswahl am 1. September dieses Jahres. Die Richter hatten zu entscheiden, wie viele Kandidaten zur Wahl zugelassen werden. Die AfD hatte ursprünglich 61 aufgestellt.
Der sächsische Landeswahlausschuss hatte die Liste für ungültig erklärt und wollte nur die ersten 18 Kandidaten der Partei antreten lassen. Für die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium die Aufstellung am 5. Juli für ungültig erklärt. Beanstandet wurde unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei getrennten Parteitagen bestimmte und auch das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte.
Die AfD hatte gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht als auch in Leipzig Verfassungsbeschwerde eingelegt. Vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte die Partei am Mittwoch mit ihrer Beschwerde, weil, wie die Richter erklärten, die Länder den Schutz des Wahlrechts gewährleisteten.
Das eigentliche Verfahren in Leipzig, in dem entschieden werden soll, ob die Kürzung der Liste rechtens war, ist für den 16. August angesetzt. Die Vorsitzende Richterin Birgit Munz erklärte, dass sich der Verfassungsgerichtshof der "demokratiestaatlichen Bedeutung" seiner Entscheidung bewusst sei.
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