Das oberste deutsche Gericht beschäftigt sich konkret mit vier Beschwerden gegen den Rundfunkbeitrag. In drei Fällen sind die Kläger Privatleute, im vierten Verfahren wehrt sich der Autoverleiher Sixt gegen die Beiträge. Die Beschwerdeführer sehen den Rundfunkbeitrag als Steuer. Für eine Steuer aber hätten die Länder, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt haben, keine Gesetzgebungskompetenz. Denn die läge beim Bund. Außerdem rügen sie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Beitrag sei verfassungswidrig, weil er unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde - wer zwei Radios und drei Fernseher hat, muss genauso zahlen wie der, der gar nicht Radio hört und fernsieht.
Seit dem Jahr 2013 werden monatlich 17,50 Euro pro Wohnung erhoben und nicht mehr in Form der GEZ-Gebühr nach Art und Anzahl der Empfangsgeräte. Der Beitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. Im gewerblichen Bereich wird der Beitrag nach der Anzahl von Betriebstätten, Dienstwagen und Beschäftigten bemessen.
Über wie viel Geld reden wir da eigentlich und wofür wird es verwendet?
Die Rundfunkanstalten nahmen 2016 fast acht Milliarden Euro über den Beitrag ein - rund 150 Millionen Euro weniger als im Jahr davor. Mit dem Geld soll sichergestellt sein, dass sie wirtschaftlich unabhängig sind. Ihr Auftrag leitet sich aus dem Grundgesetz ab und ist im Rundfunkstaatsvertrag gesetzlich festgelegt: Danach müssen sie zur freien Meinungsbildung beitragen und sollen ausgewogen und unparteiisch berichten. Dabei muss ein flächendeckender Empfang gewährleistet sein und ein breitgefächertes Programmangebot zur Verfügung stehen - die sogenannte Grundversorgung. Ob sie diesem Auftrag auch tatsächlich nachkommen, wird heute jedoch nicht das Hauptthema sein.
Was passt den Kritikern denn daran nicht?
Rechtsanwalt Sascha Giller, der zahlreiche Beitragsverweigerer vertritt, verlangt unter anderem eine Neudefinition des Begriffes "Grundversorgung". Seiner Ansicht nach machen die Öffentlich-Rechtlichen längst viel mehr als mit der Grundversorgung zu rechtfertigen sei. "Warum sollen die Bürger dafür eine Zwangsabgabe entrichten?", fragt er. Außerdem beklagt er die hohen Ausgaben und Intransparenz bei der Verwendung der Gelder.
Einer Umfrage des Instituts YouGov vom Februar zufolge finden 44 Prozent der Befragten den Rundfunkbeitrag zu hoch - und 43 Prozent wollen ihn gar nicht mehr zahlen. "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist viel zu teuer", sagt Robert Splett, einer der Kläger.
Auch politisch gibt es zunehmend Gegenwind. Die FDP etwa will den Beitrag mittelfristig deutlich absenken und tritt für eine Neudefinition des Auftrages der Öffentlich-Rechtlichen ein. Politiker der AfD kritisieren die Abgabe als "Zwangsfinanzierung" und forderten eine Kündigung des Rundfunkstaatsvertrags. Moniert wird auch, dass die Sender entgegen ihrem Bildungs- und Informationsauftrag nicht umfassend und unparteiisch genug berichten würden.
Was führen die Öffentlich-Rechtlichen ins Feld?
Den Vorwurf der Parteilichkeit wollen sie nicht auf sich sitzen lassen. Über Pro und Contra müsse immer berichtet werden, die Sender seien zur Ausgewogenheit verpflichtet, sagte ZDF-Chefredakteur Peter Frey im Januar. ARD, ZDF und Co. verweisen auch darauf, dass sie dank der Beiträge "unabhängig arbeiten" und so ein "qualitativ hochwertiges Grundangebot" für alle möglich machen könnten.
Das Argument, der Beitrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, ziehe aus ihrer Sicht ebenfalls nicht: Medienanalysen zeigten, dass mehr als 99 Prozent der über 14-Jährigen in Hauhalten mit mindestens einem Fernseher lebten, sagt SWR-Justiziar Hermann Eicher.
Was haben die Vorinstanzen gesagt?
Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig. So haben bislang zahlreiche Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte entschieden sowie die Verfassungsgerichtshöfe in Bayern und Rheinland Pfalz. Auch das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Rundfunkbeitrag mehrfach für verfassungsgemäß und wies im Dezember 2016 etwa Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto ab. Der Beitrag sei als Abgabe zu werten, für die Bürger eine Gegenleistung bekämen, befanden die Leipziger Richter.
(rt deutsch/dpa)