3.000 Euro muss nun ein Makler aus Hessen zahlen, weil er eine Pakistanerin nicht zu einer Wohnungsbesichtigung einlud. Die Frau hatte, nachdem ihre Bewerbung keinen Erfolg hatte, weitere Bewerbungen für die Besichtigung an den Wohnungsmakler geschickt, die sich von der ersten nur in einem Detail unterschieden: der Name lautete nicht Humaira Waseem, sondern Schneider, Schmidt und Spieß. In allen drei Fällen erhielt sie eine Einladung zur Besichtigung.
Allerdings – der wirkliche Streitpunkt bezog sich darauf, ob die Makler in einer solchen Situation überhaupt verantwortlich zu machen sind. Schließlich, so die Argumentation des Beklagten, sei ein Makler nur Erfüllungsgehilfe für den Vermieter.
Die Klage wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde erst vom Amtsgericht Groß-Gerau abgewiesen; das Landgericht Darmstadt verurteilte den Makler bereits zu 3.000 Euro Entschädigung und Erstattung der Anwaltskosten. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Dabei wurde auch das Handeln der Klägerin, Gesuche unter falschen Namen einzuschicken, akzeptiert: "Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, ist im Streitfall nichts ersichtlich", heißt es in der Presseerklärung des BGH.
Auch die Verantwortung des Maklers wird bestätigt:
"Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen."
"Benachteiligungen beim Zugang zu (...) Wohnraum" sind vom AGG mit erfasst. Allerdings ging es hier um einen Besichtigungstermin. Selbst wenn Besichtigungstermine völlig diskriminierungsfrei vergeben würden, heißt das noch lange nicht, dass sich die Wohnungsvergabe ändert.
Die praktische Auswirkung dieses Beschlusses dürfte sich daher in Grenzen halten – vor einer Diskriminierung aus finanziellen Gründen gibt es ohnehin keinen Schutz (Diskrimierungen Alleinerziehender oder von Familien mit Kindern sind übrigens nicht Gegenstand des AGG). Nur ein kleiner Teil der Personen, die aus ethnischen Gründen diskriminiert werden könnten, verdient so gut, dass ein fiktives deutsches "Double" garantiert eine Einladung zur Besichtigung erhielte, und eine Besichtigung ist noch lange kein Mietvertrag.
Im Gegenteil: Gerade der verbreitet herrschende Wohnungsmangel, der zu Hunderten Interessenten auf eine Wohnung führt, sorgt dafür, dass eine Diskriminierung beim Vertragsabschluss nicht mehr nachweisbar wäre. Allerdings eröffnet sich mit diesem Urteil ein neues Geschäftsfeld für die Berufsgruppe der Abmahnanwälte.
Mehr zum Thema - Wohnungslosigkeit: Anteil von Menschen in absoluter Armut steigt