Urteil: Nachgewiesenes AstraZeneca-Impfopfer erhält trotz Hirnschaden kein Schmerzensgeld

Den Fall behandelnde Behörden und Gutachter haben den Impfschaden einer 51-jährigen ehemaligen Erzieherin anerkannt. Ihre Klage auf Schmerzensgeld vom Hersteller AstraZeneca wurde aufgrund eines seitens des Gerichts festgestellten "positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses“ abgelehnt. Die Frau benötigt 24-Stunden-Betreuung.

Eine 51-jährige Frau klagte vor dem Landgericht (LG) Trier auf Schmerzensgeld, um somit ihr zerstörtes Leben nach Erhalt des "Corona-Impfstoffs" Vaxzevria von AstraZeneca meistern zu können. Die zuständige Gerichtskammer lehnte die Klage nun ab, da die zuständigen Richter argumentieren, dass die Verabreichung des Impfstoffs grundsätzlich ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gehabt habe. Daher werde bezüglich des bereits anerkannten "Impfschadens" von einem weiteren Gutachten zum Produkt abgesehen, so die Richterin.  

"Corona-Impfopfer? Klage gegen AstraZeneca abgewiesen", so die Schlagzeile der Apotheker-Webseite AdHoc zum tragischen Fall einer 51-jährigen ehemaligen Erzieherin aus Trier, die Anfang März 2021 nach Applikation einer Dosis Vaxzevria des britisch-schwedischen Pharmaunternehmens AstraZeneca eine umgehende Sinusvenenthrombose, eine gefährliche Verstopfung der Venen, erlitt, an der sie fast gestorben wäre. 

Weiter heißt es zum Schadensfall:

"Bis heute ist die 51-Jährige auf Betreuung rund um die Uhr angewiesen. Die Berufsgenossenschaft und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung haben den Impfschaden der früheren Erzieherin in einem Kindergarten anerkannt."

Die juristische Webseite Legal Tribune Online (LTO) berichtet zur Klage des "Post-Vac"-Opfers und zum Verlauf des Gerichtsverfahrens, dass die Frau "aus rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Impfstoffhersteller AstraZeneca habe, sagte die Vorsitzende Richterin Judith Selbach bei der Urteilsverkündung (Urt. v. 22.01.2026, Az. 4 O 363/24)". Weiter heißt es:

"Die Kammer gehe davon aus, dass der Impfstoff grundsätzlich ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gehabt habe […] Auch der Anspruch der Klägerin auf eine Auskunftspflicht des Herstellers zu bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffes werde zurückgewiesen. AstraZeneca habe die Triererin im Verfahren vollumfänglich informiert."

Bezüglich eines medialpolitisch forcierten "Impfdrucks" auf die Bevölkerung, explizit in den Jahren 2021 bis 2022, beschäftigen sich rückblickende Diskussionen und Erinnerungen fortdauernd mit den teils fraglichen bis zu ausgebliebenen "Beratungen" in Impfzentren und Arztpraxen vor Erhalt der "COVID-Impfstoffe".

In der Causa AstraZeneca ergab sich zudem folgende Situation, kommuniziert über das für "Arzneimittelsicherheit" zuständige Paul-Ehrlich-Institut in einer Mitteilung im März 2021:

"Das Paul-Ehrlich-Institut empfiehlt nach intensiven Beratungen zu den in Deutschland und Europa aufgetretenen schwerwiegenden thrombotischen Ereignissen die vorübergehende Aussetzung der Impfungen mit dem COVID-19-Impfstoff AstraZeneca. Gegenüber dem Stand vom 11.03.2021 sind inzwischen weitere Fälle (Stand: Montag, den 15.03.2021) in Deutschland gemeldet worden."

Diesbezüglicher Realitäten heißt es in dem AdHoc-Artikel:

"Die Klägerin sei sehr früh geimpft worden, sagte die Richterin. Damals seien nur wenige Fälle von Sinusvenenthrombosen bekannt gewesen. In Deutschland waren am 19. März 2021 Impfungen mit dem Vakzin von AstraZeneca vorübergehend ausgesetzt worden. Dann empfahl die Ständige Impfkommission den Stoff nur noch für Menschen über 60 Jahre." 

Die Klägerin führte vor Gericht die Schäden eindeutig auf den Impfstoff zurück und argumentierte erfolglos, dieser habe bei ihr kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gehabt. Der Sohn der Betroffenen erklärte laut LTO-Artikel, die Familie sei "sehr überrascht und auch schockiert, dass die Klage abgewiesen wurde". Und weiter:

"Aus seiner Sicht hätte die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt gar kein Urteil treffen können, sagte er. Derzeit werde vor dem Bundesgerichtshof ein ähnlich gelagerter [AstraZeneca-]Fall einer Frau mit Corona-Impfschaden auf Hersteller-Haftung geprüft. Hier soll eine Entscheidung im März fallen."

Auch in diesem Fall wurde das Impfopfer im März 2021 mit dem AstraZeneca-Impfstoff Vaxzevria geimpft. Kurz darauf wurden bei ihr laut dem diesbezüglichen LTO-Artikel "verschiedene Gesundheitsschäden festgestellt". Unter anderem kann sie seitdem auf einem Ohr nicht mehr hören. "Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war", erklärte sie im Rahmen ihrer Verhandlung. Auch hier hatte die Berufsgenossenschaft den Impfschaden vollumfänglich anerkannt.

In einem dritten aktuellen AstraZeneca-Fall in Bayern, klagt eine Frau aus Oberfranken gegen den Impfstoffhersteller vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Dazu heißt es in einem Artikel der Franken-Post (Bezahlschranke):

"Die mittlerweile 35 Jahre alte Frau aus Hof fordert von dem Pharmakonzern vor dem OLG Bamberg mindestens 250.000 Euro Schmerzensgeld, 17.200 Euro für einen Verdienstausfall und bis zu 600.000 Euro für künftige Beeinträchtigungen. Sie hatte sich im März 2021 mit dem Covid-19-Vakzin "Vaxzevria" von AstraZeneca impfen lassen und danach eine Darmvenenthrombose erlitten. Sie fiel in ein Koma und verlor letztlich einen Teil ihres Darms."

Ein Urteil wurde dabei vom 8. Dezember des Vorjahres auf den 26. Januar verlegt.

Bislang seien Schadensersatzklagen wegen Corona-Impfungen bei den Gerichten überwiegend gescheitert, so der LTO-Artikel. Dazu heißt es zum aktuellen Agieren des Bundesgerichtshofs (BGH): 

"Was er jüngst, im Oktober [2025], entschieden hat: Die impfenden Ärztinnen und Ärzte haften nicht persönlich für mögliche Corona-Impfschäden."

Die finale Verantwortung "für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung treffe grundsätzlich den Staat".

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