Gericht rügt Staatsanwaltschaft: Keine Sonderbehandlung für Habeck

Im Verfahren gegen Robert Habeck wegen Verleumdung von Sahra Wagenknecht, hat die Staatsanwaltschaft eine Presseanfrage an Habecks Anwalt weitergereicht. Sie wollte sich zudem ihre Stellungnahme zur Anfrage von Habeck absegnen lassen. Das geht nicht, urteilte das Verwaltungsgericht Dresden.

Im Prozess gegen den ehemaligen Vorsitzenden der Grünen und Wirtschaftsminister Robert Habeck wegen Verleumdung von Sahra Wagenknecht, ist die Staatsanwaltschaft Dresden ins Visier geraten. Auf eine Anfrage des Tagesspiegels leitete die Staatsanwaltschaft sowohl das Schreiben des Journalisten als auch die eigene vorformulierte Antwort an Habecks Anwalt weiter.

Habeck sollte die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden, argumentierte die Staatsanwaltschaft. Faktisch war sie bereit, Habeck die Kontrolle ihrer Pressekorrespondenz in dem Fall zu übertragen. Den Journalisten informierte die Staatsanwaltschaft nicht über das Verfahren.  

Das war rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Dresden bereits am 4. November. Das Gericht sieht in dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine einseitige Berücksichtigung der Interessen Habecks. Sie würde damit "dem Bedeutungsgehalt der Pressefreiheit und des Recherchegeheimnisses" nicht gerecht.

Eine grundsätzliche Verpflichtung, Habeck die Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beantwortung von Anfragen der Presse zu geben, bestehe nicht. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer vorab abgefassten und Habecks Anwalt zur Begutachtung vorgelegten Antwort ohnehin nicht alle Fragen des Journalisten beantwortet habe, sei die Verletzung von Habecks Interessen bereits ausgeschlossen gewesen. Die Staatsanwaltschaft hatte mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren die Beantwortung mehrerer Fragen abgelehnt.

Grundsätzlich habe ein Beschuldigter kein Veto-Recht hinsichtlich der Erteilung von Auskünften gegenüber der Presse durch die Staatsanwaltschaft, argumentierte das Gericht. Dabei spiele es auch keine Rolle, welches Medium anfrage. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund ist, dass Habeck der damaligen Vorsitzenden des BSW, Sahra Wagenknecht, im Wahlkampf vorgeworfen hatte, sie werde von Russland bezahlt. Wagenknecht klagte. Für seine  wiederholt gemachte Behauptung konnte Habeck vor Gericht keine Belege vorbringen. Das Verfahren wurde gegen eine Zahlung von 12.000 Euro eingestellt. Habeck hat sich darüber hinaus verpflichtet, seine Anschuldigungen gegenüber Wagenknecht nicht zu wiederholen. 

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