Bundesverfassungsgericht weist AfD-Klagen auf Vorsitz in Bundestagsausschüssen ab

Im Rahmen zweier AfD-Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht, im Streit um das Recht auf Ausschussvorsitzposten im Bundestag, ist die Fraktion in beiden Fällen gescheitert. Die Abwahl des Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses verstößt "nicht gegen die Verfassung",

Die AfD ist vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit zwei Klagen gescheitert.

Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Partei" keinen Anspruch darauf, die Stelle eines Vorsitzenden in Ausschüssen des Bundestages zu besetzen".

Auch die kritisierte Abwahl des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses verstößt laut dem Gericht "nicht gegen die Verfassung", wie der Zweite Senat des höchsten deutschen Gerichtes einstimmig entschied.

In der Pressemitteilung heißt es einleitend zu dem Urteil:

"Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag (Antragstellerin) teilweise als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen."

Im Rahmen der beiden Klagen sollte die Frage geklärt werden, ob alle Fraktionen das Recht auf Vorsitze haben oder ob die Ausschüsse per Wahl auch anders entscheiden können. Die AfD wollte damit ihr demokratisches Recht auf diesbezügliche Vorsitzposten gerichtlich bestätigen lassen. 

Zur Person und Klage betreffend des AfD-Bundestagsabgeordneten Stefan Brandtner heißt es in der Mitteilung zu den Hintergründen:

"In den Jahren 2018 und 2019 beanstandeten Mitglieder des Rechtsausschusses das Auftreten des Vorsitzenden bei Veranstaltungen des Deutschen Anwaltvereins am 28. Februar 2018 und 15. Januar 2019. Sie beklagten, der Vorsitzende habe nicht das erforderliche Maß an parteipolitischer Zurückhaltung walten lassen und dadurch seine Aufgabe, den Ausschuss als Ganzen zu repräsentieren, verfehlt."

Brandner wurde unter anderem auch abgewählt, da er nach dem Anschlag auf die Synagoge in Halle im Oktober 2019 ein X-Posting weiterverbreitet hatte, in dem kritisiert wurde, dass "jetzt Politiker in Synagogen mit Kerzen rumlungern" würden.

Teile der Klagen bewertete das Gericht als unzulässig, weil sie sich "allgemein gegen den Bundestag als Gesamtorgan sowie gegen die Präsidentin des Bundestages und das Präsidium richten", so die F.A.Z. zusammenfassend. Ihnen fehle es "an der passiven Prozessführungsbefugnis", teilte das Gericht mit. Passiv prozessführungsbefugt und damit richtiger Antragsgegner sei, "wer die angegriffene Maßnahme zu verantworten hat", also die jeweiligen Ausschüsse.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter sprechen der AfD zumindest das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze zu. So heißt es:

"Die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegen sich jedoch im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie."

Abgeordnete und Fraktionen hätten dabei jedoch "keine spezifischen Statusrechte" auf die Ausschussvorsitze. Die Richter entschieden daher im Gesamtbeschluss laut Pressemitteilung, bezogen auf die beiden eingereichten Klagen:

"Eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gleichbehandlung als Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) liegt nicht vor."

Ausschussvorsitzende bereiten Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse vor, berufen sie ein und leiten sie. 

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