Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 16. Juli einen seit 2014 in Deutschland lebenden Syrer weder als Flüchtling anerkannt noch ihm subsidiären Schutz gewährt. Der Mann war vor seiner Einreise in der Türkei als Schleuser tätig (das Gericht bezeichnet das als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen) und wurde als solcher in Österreich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte ursprünglich beides abgelehnt, war aber vor dem Verwaltungsgericht unterlegen, das ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte. Daraufhin legte das BAMF Berufung ein. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde heute in Münster bekannt gegeben.
Die Teile der Urteilsbegründung, die sich auf seine Straftaten beziehen, werden wenig Rückwirkung auf andere Fälle haben. Anders sieht es allerdings mit folgenden Aussagen aus, die in der heutigen Presseerklärung des OVG zitiert werden:
"Hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise begehrten subsidiären Schutzes sieht der Senat bereits die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung, nämlich die ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, in der Provinz Hasaka, aber auch allgemein in Syrien, als nicht mehr gegeben an. Zwar finden zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) andererseits statt. Auch verübt der Islamische Staat dort gelegentlich Anschläge auf Einrichtungen der kurdischen Selbstverwaltung. Die bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge erreichen jedoch kein solches Niveau (mehr), dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden."
Da das Gericht bereits sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutz mit Verweis auf die Straftaten ausgeschlossen hat, wären diese Ausführungen für diesen konkreten Fall nicht erforderlich gewesen, was nahelegt, dass die Wirkung auf andere Fälle genau so beabsichtigt war.
Da keine Revision zugelassen wurde, wäre nur noch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich. Das Urteil beinhaltet die Aussage, "allgemein in Syrien" bestehe kein Grund für subsidiären Schutz mehr; das Urteil könnte vom BAMF zukünftig als Begründung herangezogen werden, um den Syrern, die sich mit subsidiärem Schutz in Deutschland aufhalten, den Aufenthalt zu verweigern.
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