Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat eine weitere Regelung auf den Weg gebracht, die gegen die Meinungsfreiheit gerichtet ist: Ausländer sollen ausgewiesen werden können, wenn sie Meldungen in sozialen Netzwerken nicht einmal teilen, sondern nur liken, die von der Bundesregierung als "Billigung terroristischer Straftaten" eingeordnet werden. Das Bundeskabinett hat den Entwurf heute verabschiedet.
Gegenstand der Veränderung ist der Paragraph 54 des Aufenthaltsgesetzes, der definiert, wann ein besonderes staatliches Interesse an einer Ausweisung besteht. Bisher stehen in diesem Paragraphen beispielsweise Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, schwere Drogendelikte oder die tatsächliche Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Nun soll ein Passus eingefügt werden, der vorsieht, dass ein derartiges Interesse auch bestehe, wenn:
"3a. durch Belohnung oder Billigung einer terroristischen Straftat [der] Tatbestand des § 140 des Strafgesetzbuches verwirklicht" werde.
In den vergangenen zwei Jahren kam es reihenweise zu Strafverfolgungen auf Grundlage dieses Paragraphen, beispielsweise auch für Veröffentlichungen, die die Gründe für die russische militärische Sonderoperation in der Ukraine darlegten oder Erzählungen wie den "Holodomor" oder das "Massaker von Butscha" bestritten.
Im Zusammenhang mit dem Ausländerrecht dürften hier insbesondere Aussagen, die gegen Israels Genozid in Gaza protestieren, inkriminiert werden, die im Gegensatz zu Aussagen, die ebendiesen Genozid verherrlichen, bereits jetzt strafrechtlich verfolgt werden. Selbst die seit Jahrzehnten existierende palästinensische Losung "From the River to the Sea, Palestine will be free" fällt nach Ansicht der deutschen Strafverfolgungsbehörden und auch Innenministerin Faeser unter diesen Paragraphen und wäre, wenn dieser Entwurf den Bundestag passiert, ein Grund für eine Ausweisung.
Wobei das in diesem Fall weniger Palästinenser treffen dürfte, bei denen es Abschiebehindernisse gibt, sondern eher andere Ausländer aus dem Globalen Süden, die ihre Sympathie für die palästinensische Seite bekunden. Es wäre aber auch denkbar, dass russische Staatsangehörige davon betroffen sind.
Angesichts der Tatsache, dass oft selbst schwere Straftaten wie Gruppenvergewaltigungen nicht nur vergleichsweise milde geahndet werden, sondern auch selten zu Ausweisungen führen, und die Wahrnehmung, was als terroristische Tat gesehen wird und was nicht, in Deutschland derzeit ausgesprochen selektiv ist, verschiebt diese Gesetzesänderung die Gewichtung zwischen Wort und Tat weiter in Richtung des Wortes.
Dass Faeser in ihrer Pressekonferenz zu dem Beschluss erklärt hat, betroffen seien "nur" Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken und nicht Likes, wird durch die Tatsache konterkariert, dass es bereits Verfahren einzig wegen Likes gegeben hat. Relevant ist der Text der Gesetzesänderung, der sich schlicht auf Verfahren wegen § 140 StGB bezieht. Zudem ergänzt das Bundesministerium in seiner Pressemitteilung zum Entwurf: "Eine strafgerichtliche Verurteilung muss hierfür noch nicht erfolgt sein."
Angesichts der Tatsache, dass gewisse Vereinigungen sehr aktiv darin sind, Posts und Likes in sozialen Netzwerken zu überwachen und zu melden, ist es gerade dieser Satz, der besondere Aufmerksamkeit erregen sollte. Das bedeutet nämlich, dass das Ausweisungsverfahren in Gang gesetzt werden kann, sobald eine Staatsanwaltschaft eine Klage erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Klage vor Gericht Erfolg hätte oder ob es am Ende zu einer Geldbuße käme.
Gerade Vorfälle wie jene um die weitgehend unhaltbare Berichterstattung von "Correctiv" zu Beginn dieses Jahres zeigen, wie massiv mit einer derartigen Regelung gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen würde.
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