WDR gegen BSW: Jetzt geht es vors Verfassungsgericht

Kaum wurde der WDR dazu verdonnert, auch Fabio De Masi in seiner Sendung vor der Europawahl mitdiskutieren zu lassen, da geht das Ganze in die nächste Runde. Die Möglichkeit, Kandidaten zu machen oder zu übergehen ist einfach viel zu wichtig.

Heute erst beschloss das Oberverwaltungsgericht Münster, der Westdeutsche Rundfunk (WDR) müsse Spitzenkandidaten des Bündnisses Sahra Wagenknecht in die Sendung zur Europawahl einladen, und schon versucht der WDR, sein Recht auf die Auswahl genehmer Parteien zurückzuerlangen.

Das OVG Münster hatte in seinem Urteil unter anderem darauf verwiesen, dass die Chancen, die eine Partei bei den anstehenden Wahlen voraussichtlich besitze, berücksichtigt werden müssten. "Seit Februar 2024 bewegt sich die Antragstellerin in einem 'Umfragekorridor' von vier bis sieben Prozent, womit ihr zum Teil bessere Wahlchancen attestiert werden als etwa den Parteien FDP und Die Linke", stellte das Gericht in der Pressemitteilung zu seiner Entscheidung mit. Dieser Beschluss änderte einen zuvor ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln.

Da gegen diesen Beschluss keine weiteren Rechtsmittel möglich sind und die Sendung, um die das Verfahren geführt wurde, bereits am heutigen Abend um 21 Uhr gesendet wird, erklärte nun der WDR, er werde Verfassungsbeschwerde einlegen. Man sehe "grundsätzlichen Klärungsbedarf, was die abgestufte Chancengleichheit angeht".

"Wir wollen für zukünftige Wahlen gerne Rechtssicherheit herstellen, welche redaktionellen Spielräume wir in der Vorwahlberichterstattung haben und welche Rolle dabei das redaktionelle Gesamtkonzept spielt."

Es war eben diese "abgestufte Chancengleichheit", die das Gericht schwer nachvollziehen konnte. Dass sich das Begehren des WDR vor allem auf das Recht richtet, frei entscheiden zu können, welche Parteien sich präsentieren dürfen oder nicht, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass fehlende Rechtssicherheit nur ein vorgeschobenes Argument sein kann – mit einem rechtsgültigen Urteil des OVG Münster mit einer entsprechend ausführlichen Begründung ist ebendiese Rechtssicherheit bereits hergestellt.

Bleibt also nur noch die als "redaktioneller Spielraum" getarnte Eingriffsmöglichkeit, die es ermöglicht, die Wirklichkeit nicht einfach abzubilden, sondern sie über das Abbild zu verändern suchen. Das könnte eine interessante juristische Auseinandersetzung werden, auch, weil sich allmählich die ersten Klagen wegen nicht eingehaltener, aber gebotener Vielfalt zu den obersten Gerichten vorarbeiten.

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