Von Alexej Danckwardt
Deutsche Nutzer sozialer Netzwerke erhalten neuerdings Strafbefehle für das Posten fotografischer Beweise der Existenz von Nazis in der Ukraine, in denen hohe Geldstrafen festgesetzt wurden. Ihr "Vergehen": sie haben als Antwort auf die Ignoranz anderer Nutzer, die entsprechend dem deutschen Mainstream-Narrativ behauptet hatten, in der Ukraine gäbe es keine Nazis, Fotos und Videoaufnahmen, die eben jene ukrainischen Nazis in aller Eindeutigkeit zeigen, geteilt.
So erhielt die Nutzerin der X-Plattform (ehemals Twitter) Johanna Wagner einen Strafbefehl des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 13. September 2023, in dem eine Geldstrafe in Höhe von 7.500,00 € gegen sie festgesetzt wurde. Die Deutsche hatte bei insgesamt vier Gelegenheiten im April und Juni 2023 Bilder ukrainischer Nazis als Antwort an die Existenz des Nazismus in dem osteuropäischen Land abstreitende Kontrahenten geteilt, auf denen diese den Hitlergruß zeigten und / oder Symbole wie das Hakenkreuz oder die Wolfsangel des Asow-Regiments demonstrierten.
Johanna Wagner veröffentlichte den Strafbefehl am Dienstag auf ihrem X-Account.
Rechtlich werteten Gericht und Staatsanwaltschaft die Dokumentation und Berichterstattung über die Verbreitung des Nazismus und sonstigen rechtsextremen Gedankenguts in ukrainischen Streitkräften als "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" gemäß § 86a Strafgesetzbuch und setzten dafür eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen, das Einkommen von 5 Monaten, fest.
Bei der deutschen Justiz geht es nicht darum, die Glorifizierung des Nazismus und seiner Symbole zu ahnden, sondern im Gegenteil, die Kritiker des Nazismus in der Ukraine und ihrer Freunde in Deutschland sollen zum Verstummen gebracht und jede Berichterstattung über diese Erscheinung unterbunden werden. Das sieht man auch daran, dass es für begeisterte Berichte über das Asow-Regiment, das stets mit seiner Symbolik, der besagten Wolfsangel, abgebildet wurde, keinerlei Verfahren wegen des Verwendens dieses Kennzeichen gegen die Mainstreampresse oder ukrainische Nazis verherrlichende Nutzer sozialer Netzwerke gegeben hat.
Grundsätzlich steht die Dokumentation des Verwendens von Nazi-Kennzeichen durch andere und die Berichtserstattung darüber nicht unter Strafe, wenn sie aus einer ablehnenden oder aufklärerischen Haltung heraus erfolgt. § 86a StGB verweist in seinem Absatz 3 nämlich auf § 86 Abs. 4 StGB, in dem es heißt:
"Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
Das Missachten dieser klaren Regel rückt die vorstehend berichtete Entscheidung des Amtsgerichts Mühldorf am Inn in die Nähe von richterlicher Willkür und Rechtsbeugung.
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