Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Karlsruhe hatte im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu entscheiden, ob mehrere Maßnahmen auf der Grundlage der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung durch den Antragssteller als Kläger juristisch beanstandet werden können. In dem Urteil wurde seitens des Gerichts dabei jedoch erneut abgelehnt, juristisch zu bewerten und zu bestätigen, ob die neugeschaffene Regelung, "im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 m außer zu bestimmten Personen" einzuhalten, unwirksam war.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte zuvor den gleichlautenden Antrag abgelehnt, gemäß der Klage festzustellen, dass diese Vorschriften unwirksam waren. Das Bundesverwaltungsgericht begründete nun seine Teilbestätigung und Urteilsentscheidung mit der Tatsache, dass die Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 schrittweise Lockerungen einiger Maßnahmen zuließen, und lieferte am 21. Juni die schriftliche Begründung:
"Die Vorschrift ließ nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar sein könnten, und selbst für infektiologisch vertretbare Versammlungen stellte sie die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der Behörde.
In dieser Situation wurde ein generelles Versammlungsverbot, das lediglich durch einen nicht konkretisierten Ausnahmevorbehalt geöffnet war, der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für ein freiheitliches Staatswesen nicht gerecht."
Der Verordnungsgeber – die Sächsische Landespolitik – hätte nach Ansicht des Gerichts vielmehr selbst regeln müssen, "unter welchen Voraussetzungen Versammlungen infektiologisch vertretbar sein können, um zumindest Versammlungen unter freiem Himmel mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Beachtung von Schutzauflagen wieder möglich zu machen".
Zum Thema der Regelung der Wahrung eines Abstands von anderthalb Metern heißt es in der Mitteilung lediglich:
"Den Antrag festzustellen, dass das Gebot, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 m außer zu bestimmten Personen einzuhalten (§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO*), unwirksam war, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen ohne Bundesrechtsverstoß abgelehnt. Insoweit hatte die Revision des Antragstellers keinen Erfolg."
Der klagende Antragsteller hatte laut "Verfahrensdarstellung" geltend gemacht, dass er "mit vielen in der Verordnung vorgesehenen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nicht einverstanden gewesen sei". Dazu gehörten zur Urteilsfindung maßgeblich § 2 Kontaktbeschränkung und § 3 Verbot von Ansammlungen von Menschen der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 sowie Teilvorgaben aus dem "Infektionsschutzgesetz a.F.".
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hatte den kompletten Antrag des Antragstellers abgelehnt. Demnach sei die Regelung zum Mindestabstand nicht zu beanstanden gewesen. Auch der in der Corona-Schutz-Verordnung Sachsens festgelegte "Genehmigungsvorbehalt für Versammlungen" habe laut dem Oberverwaltungsgericht nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verstoßen.
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