Die im Bundestag vertretenen Parteien mit Ausnahme der AfD haben in einem gemeinsamen Brief an die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas eine deutliche Erhöhung der Geldmittel vom Staat gefordert. Unterschrieben ist der Brief von den Schatzmeistern von Bündnis90/Die Grünen, CDU, CSU, FDP, DIE LINKE und SPD.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2023, das eine deutliche Erhöhung der Zuwendungen an die Parteien gestoppt hatte. Nun wollen die Schatzmeister der etablierten Parteien eine Änderung des Parteiengesetzes, um die Entscheidung des BVerfG auszuhebeln. Der Brief liegt der Nachrichtenagentur dpa vor. Ziel der gemeinsamen Initiative ist es, die 2018 vom Bundestag beschlossene und vor Kurzem vom Verfassungsgericht verworfene Erhöhung der absoluten Obergrenze für die jährlichen Zuwendungen um 25 Millionen Euro ganz oder teilweise zu retten.
Der Bundestag hatte 2018 die Erhöhung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD beschlossen. Insgesamt 216 Abgeordnete der Grünen, Linkspartei und FDP klagten dagegen. Jetzt unterzeichneten auch deren Bundesschatzmeister das Schreiben an Bas, in dem es heißt, dass "nachvollziehbare finanzielle Mehrbedarfe" in den Bereichen Digitalisierung und Partizipation bestünden.
Anspruch auf die staatliche Parteienfinanzierung haben Parteien, die bei der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen mindestens 1,0 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Listen erreicht haben.
Bis zu einer Gesamtanzahl von vier Millionen Stimmen bekommt eine Partei einen Betrag von einem Euro je Stimme, für darüber hinaus erzielte Stimmen 0,83 Euro je Stimme. Außerdem gibt es für jeden Euro, den eine Partei über Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge oder Spenden von natürlichen Personen erhalten hat, einen Zuschuss von 0,45 Euro. Insgesamt dürfen die staatlichen Mittel nicht höher sein als die von der Partei selbst erwirtschafteten Einnahmen des Vorjahres.
Zudem ist gesetzlich eine absolute Obergrenze festgelegt, die mit der Erhöhung um 25 Millionen Euro im Jahr 2018 auf seinerzeit 190 Millionen Euro pro Jahr stieg. Karlsruhe brandmarkte dies als verfassungswidrig, da die Höhe der Anhebung nicht ausreichend begründet worden sei.
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