Ob für gebrauchte, allerdings noch gut funktionierende Smartphones, ungeliebte Kleidungsstücke oder gar Autos: Auf eBay findet sich für Privatverkäufe jedweder Art in der Regel der passende Interessent. Das schafft nicht nur wieder Platz im eigenen Heim, je nach Art des verkauften Gegenstands kann der Erlös dem Verkäufer auch eine durchaus nette Summe in den Geldbeutel spülen. Und dies ganz unkompliziert und steuerfrei, da das Finanzamt bei solchen Handelsgeschäften bislang außen vor blieb. Mit Beginn des Jahres aber ist ein neues Gesetz in Kraft getreten. Laut diesem müssen Verkaufsportale wie eBay Verkäufer von nun an dem Finanzamt melden.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz, nach dem Verkaufsportale wie eBay oder Amazon, aber auch Marketplaces und Zimmeranbieter wie Airbnb künftig dazu verpflichtet sind, den Finanzbehörden sämtliche Umsätze zu melden, die von Anbietern auf der jeweiligen Plattform erzielt wurden. Und dies betrifft eben auch jene von Privatverkäufern. Doch nicht jeder Verkauf wird sofort an die Behörden übermittelt. An das Bundeszentralamt für Steuern weitergegeben werden müssen demnach lediglich die Daten jener Privatanbieter, die innerhalb eines Jahres mehr als 30 Verkäufe getätigt, oder durch die Veräußerungen einen Gesamterlös von mehr als 2.000 Euro erzielt haben.
Die neuen Grenzen gelten jedoch pro Plattform. Das bedeutet: Wenn ein Verkäufer beispielsweise bei drei verschiedenen Anbietern registriert ist, kann er dort jeweils bis zu 30 Artikel veräußern und muss die auf den Plattformen erzielten Erlöse in Höhe von jeweils bis zu 2.000 Euro nicht versteuern. Wer also nur unregelmäßig und nur wenige Artikel bei eBay verkauft, wird nicht gemeldet. Liegt die Anzahl der verkauften Gegenstände jedoch über der nun festgelegten Grenze oder aber über der Gesamtsumme, sind die Plattformbetreiber angewiesen, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Bankverbindung und die jeweiligen Umsätze des Verkäufers an die Behörden zu melden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Betroffenen die Einkünfte in ihrer Steuererklärung auch angegeben haben. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Behörden künftig etwaige Steuernachzahlungen geltend machen.
Die Meldepflicht gilt für Plattformbetreiber, die ihren Sitz in Deutschland oder in einem EU-Staat haben, oder nach inländischem Recht im Handels- bzw. Genossenschaftsregister verzeichnet sind. Damit soll gemäß der von der EU bereits im vergangenen Jahr beschlossenen Richtlinie 2021/514 verhindert werden, dass die auf solchen Plattformen erzielten Gewinne an den jeweiligen Steuerbehörden vorbeigehen.
Wer also zu Hause ausmisten oder ungeliebte Kleidungsstücke verkaufen will, kann dies auch weiterhin ohne größere Befürchtungen tun. Wichtig ist dabei künftig eben nur, die Verkäufe gegenüber dem Finanzamt glaubhaft belegen zu können. Dabei ist es unerheblich, ob der Käufer eine Privatperson oder aber ein Händler ist. Denn faktisch betrachtet, liegt dann ein Privatverkauf vor, wenn eine volljährige Privatperson einen Gegenstand oder eine Dienstleistung verkauft. Privatpersonen sollten daher künftig Buch über ihre Onlineverkäufe führen. Unklar ist jedoch, wie die Prüfungen des Finanzamts genau ablaufen werden. Die ersten automatisierten Meldungen der Portale an das Bundeszentralamt für Steuern werden zum 31. Januar 2024 erfolgen.
Mehr zum Thema - 2023 geht es ums Brot, nicht um die Butter – Inflation, Energiekrise und Rezession