In einem Strafverfahren entschied am 10. Juni das Landgericht Bautzen, dass sich eine Frau, die bei einer öffentlichen Versammlung den Buchstaben "Z" auf ihrer Weste appliziert hatte sowie auch aufgemalt an ihrem Helm trug, nicht strafbar gemacht habe. Der Frau war zunächst vorgeworfen worden, mit dem Tragen dieses Buchstaben "Z" den öffentlichen Frieden zu stören, indem sie damit ihre "Billigung des russischen Angriffskriegs und russischer Kriegsverbrechen" zum Ausdruck bringen würde. Der dabei unterstellte Straftatbestand "Belohnung und Billigung von Straftaten, in einer Weise, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden stören" kann bei Feststellung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Bei der Festnahme habe die Beschuldigte gegenüber der Polizei offen zugegeben, dass sie Russland bewusst unterstützen würde, zumal es sich nach ihrer Meinung nicht um einen russischen Angriffskrieg, sondern um einen Verteidigungskrieg gegen die NATO handeln würde.
Im Beschluss hielt das Amtsgericht zunächst seine Position fest, dass es sich nach Auffassung des Gerichts tatsächlich um einen völkerrechtswidrigen russischen Angriff gegen die Ukraine und um eine verbrecherische Kriegsführung gegen die Zivilbevölkerung handeln würde. Weiter erörterte das Gericht, der Buchstabe "Z", mit dem einige russische Truppen ihre Militärfahrzeuge kennzeichnen, würde vermutlich für die Russen symbolisch "für den Sieg" oder auch "für den Frieden" oder "für die Wahrheit" bedeuten.
Nun mache sich in Deutschland gemäß Paragraf 140 Nr. 2 StGB laut Gericht zwar strafbar, "wer russische Kriegsverbrechen in einer a) den öffentlichen Frieden störenden Weise b) billigt". Demgegenüber "lebe die Demokratie aber auch von Meinungsvielfalt und freiem Diskurs", so argumentiert das Gericht weiter.
"Dabei ist sicher viel Unsinn, Dummheit und Provokation zu ertragen. Das Strafrecht darf aber nicht missdeutet und missbraucht werden, Unliebsames und Unliebsame in die Schranken zu weisen", so folgert das Gericht weiter und schließt daraus hinsichtlich der Verwendung des Buchstabens "Z":
"Bei der bloßen Verwendung des Buchstabens 'Z' auf Kleidungsstücken einer Person ist nicht festzustellen, dass dies schon geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören."
Schließlich unterschied das Gericht auch zwischen der Solidarisierung mit Russland einerseits und andererseits der Billigung des vom Gericht unterstellten russischen Angriffskriegs sowie dabei als begangen unterstellter Kriegsverbrechen, weil beides nicht zwingend gleichzusetzen sei. Diesbezüglich stehe das "Z" nicht automatisch für Kriegsverbrechen, selbst wenn es "für den Sieg" bedeuten solle.
" 'Für den Sieg' ringt Russland aus seiner Sicht auch mit der NATO und der EU und deren Osterweiterung", stellt das Gericht immerhin an dieser Stelle ausdrücklich die potenzielle russische Perspektive fest.
Insofern könne der Angeschuldigten "über die bekundete Solidarität mit Russland hinaus nicht unterstellt werden, auch den Angriffskrieg und die begangenen Kriegsverbrechen Russlands ausdrücklich zu billigen". Schließlich würde der Straftatbestand nach Paragraf 140 StGB eine Billigung von Straftaten unter Strafe stellen, nicht aber eine Gesinnung. Obendrein handele es sich bei dem Buchstaben "Z" grundsätzlich nicht um ein verbotenes Symbol. Jedenfalls wäre das Tragen des Buchstabens "Z" zu uneindeutig, um damit der Angeklagten die Billigung von russischem Kriegstreiben und Kriegsverbrechen vorzuwerfen.
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