Pressemeldungen zufolge hat das Verwaltungsgericht Berlin heute entschieden, dass auch bloß einfach Geimpfte als vollständig geimpft gelten, wenn sie bislang eine Dosis des Präparats des US-Pharmaherstellers Johnson & Johnson erhalten haben.
Wer nur die Einmal-Injektion von Johnson & Johnson erhalten hat, darf nicht diskriminiert oder von den Regelungen ausgeschlossen werden, die den vollständigen Impfschutzstatus definieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Das Urteil steht im Widerspruch zu der Auffassung des Paul-Ehrlich-Instituts, das die Wirksamkeit und Sicherheit von Medikamenten und Impfstoffen überwachen soll.
Bisher haben 5,4 Millionen Menschen in Deutschland eine Injektion mit dem "Vaccine Janssen" des US-Pharmaherstellers Johnson & Johnson (J&J) erhalten. Nach Auffassung der europäischen Zulassungsagentur EMA gilt eine Dosis dieses Präparats als ausreichend – im Unterschied zu den Erzeugnissen von BioNTech, Astrazeneca und Moderna.
Zu dem Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin kam es, weil eine Klägerin aus Berlin sich im Oktober 2021 mit dem Vakzin von Johnson & Johnson gegen COVID-19 hatte impfen lassen. Weitere Schutzimpfungen gegen das Coronavirus habe sie nicht bekommen, ließ das Gericht verlauten. Allerdings sehen die Bundesverordnungen vor, dass bloß einfach mit dem J&J-Präparat Geimpfte nicht (mehr) als vollständig geimpft gelten. Aus diesem Grund gelten die Lockerungen und Ausnahmen der Anti-COVID-Maßnahmen für diesen Personenkreis nicht. Da sie dies nicht akzeptieren wollte, reichte die Berlinerin Klage ein. Wie das Verwaltungsgericht mitteilte, hat die 14. Kammer dem Eilantrag stattgegeben:
"Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Vorschrift, auf der der Ausschluss von nur einfach mit dem COVID-19-Vaccine Janssen geimpften Personen vom vollständigen Impfschutzstatus durch das Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 3 SchAusnahmV), im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde."
Somit gelte die Klägerin bis auf Weiteres nach der bisherigen Rechtslage zumindest wieder als vollständig geimpft – allerdings nicht als "geboostert".
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