Nach Ansicht eines bayrischen Verwaltungsgerichts ist die Verkürzung des Genesenenstatus in Deutschland in der jetzigen Form nicht zulässig. Am Freitag gab das Gericht im mittelfränkischen Ansbach den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Dem Urteil zufolge gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller (Az. AN 18 S 22.00234).
Mitte Januar war die Dauer des Genesenenstatus nach Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) innerhalb eines Tages auf eine Zeitspanne von maximal drei Monaten verkürzt worden. Zuvor galt der Status für ein halbes Jahr. Die neue Regelung hatte heftige Kritik an RKI-Chef Lothar Wieler und Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zur Folge.
Wie ein Sprecher des Ansbacher Gerichts sagte, hatten die Richter Zweifel, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Sie kritisieren, dass die neue Verordnung keinen konkreten Zeitraum mehr benennt, sondern bezüglich des Zeitraums lediglich auf die RKI-Internetseite verweist. Gerichtssprecher Timm Waldmann erläuterte, dass durch den Verweis auf die Internetseite der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus treffe, sondern dies einer behördlichen Institution überlasse.
Die Richter sahen die Regelung demnach bereits aufgrund des Vorgehens als unzulässig an. Das Gericht verzichtete daher darauf, genau zu prüfen, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingelegt werden. Bereits Anfang Februar hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus für verfassungswidrig erklärt. Auch dieser Beschluss hatte unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf den Genesenennachweis zur Dauer von sechs Monaten hat. Das Verwaltungsgericht hat – anders als das Oberverwaltungsgericht – keine allgemeine Normverwerfungskompetenz.
(rt/dpa)
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