Die Polizei darf einen Kundgebungsteilnehmer, der aufgrund eines Attestes keine Maske trägt, des Platzes verweisen, wenn an der Rechtmäßigkeit des Attests begründete Zweifel bestehen. Ein entsprechendes Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts wurde Anfang Dezember rechtskräftig. Das gab der Pressedienst der Berliner Justiz am 1. Dezember bekannt.
Das Berliner Verwaltungsgericht hatte bereits Ende September die Klage eines Teilnehmers einer Kundgebung gegen Corona-Maßnahmen am 5. April 2021 am Brandenburger Tor gegen das Urteil abgewiesen.
Der Kläger hatte an dieser Versammlung teilgenommen und eine Rede halten sollen, dabei aber keine Maske getragen. Die Berliner Polizei sprach ihm daraufhin einen Platzverweis aus, obwohl ein ärztliches Attest ihn von dem Tragen der Maske aus gesundheitlichen Gründen freistellte. Nachdem er sich geweigert hatte, die Kundgebung zu verlassen, entfernte ihn die Polizei unter Anwendung einfacher Gewalt.
Laut Mitteilung der Pressestelle der Berliner Gerichte hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit des Attestes: Die ausstellende Ärztin sei der Polizei durch eine Vielzahl von Attesten bekannt gewesen. Obwohl die Versammlung nicht aufgelöst worden war, sei die Polizei nach dem Versammlungsfreiheitsgesetz des Landes Berlin berechtigt gewesen, den Kläger unter Anwendung unmittelbaren Zwanges vom Kundgebungsort zu entfernen. Der Kläger habe die öffentliche Sicherheit gefährdet, indem er keinen Mund-Nasen-Schutz getragen hatte. Die hiergegen gerichtete Klage hielt das Gericht für unbegründet.
Da der Kläger gegen dieses Urteil kein weiteres Rechtsmittel einlegte, wurde es nun rechtskräftig.
Bei der Kundgebung am 5. April dieses Jahres vor dem Brandenburger Tor hatten bis zu 350 Teilnehmer gegen Einschränkungen durch die Pandemie-Maßnahmen protestiert. Es war zur Einleitung von Strafverfahren unter anderem wegen "versuchter Gefangenenbefreiung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefälschter Gesundheitszeugnisse" gekommen. Ob diese Verfahren bereits abgeschlossen sind, ist bislang nicht bekannt.
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